Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 6
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Krebs

eine Urkunde auszustellen und diese zu beglaubigen. Ja öfters
ließ er ein und denselben Schöffenspruch nicht nur durch einen
öffentlichen Schreiber, sondern außerdem noch durch andere
Urkundspersonen aufzeichnen, so dass uns beispielsweise die
Weistümer von Gerichtstetten (1411), Hornbach (1423) und
Rümpfen (1413) jetzt noch sowol in Beurkundungen seitens
eines Notars wie seitens anderer anwesender Zeugen vorliegen.
Später finden wir bald diese, bald jene Form gewählt; manchmal
sind beide in der Weise vereinigt, dass die Notariatsurkunde
auf Ansuchen der Zeugen noch durch Adlige
beglaubigt wurde. So sind beispielsweise die Huldigungsprotokolle
des Notars Joh. Gryme von 1484 regelmäßig noch
von verschiedenen adligen Herren durch Besiegelung bestätigt.
Allmählich, namentlich seitdem wir die Weisung meist mit
der Huldigung zusammenfallen sehen, überwiegt das Notariatsinstrument
.

Dass ein Weistum von den Schöffen selbst beurkundet
wird, kommt demgegenüber ganz selten vor; von sämtlichen
erhaltenen Klosterweistümern ist nur der Mudauer Centgerichtsspruch
von 1462 über den Bezug des Besthaupts zu Laudenberg
von den Schöffen selbst ausgestellt. Es liegt nahe, dies
auf die oben angezogene Tatsache zurückzuführen, dass die
Schöffen jeder schriftlichen Festlegung ihrer Sprüche widerstrebten
und nicht geneigt waren, irgendwelchen schriftlichen
Quellen dem von Mund zu Munde fortgeerbten, in jedes einzelnen
Schöffen Brust lebenden Herkommen gegenüber Geltung
und Einfluss einzuräumen. Diese Abneigung kommt in höchst
bezeichnender Weise in der eben erwähnten Laudenberger Urkunde
zum Ausdruck, obwol hier die Schöffen selbst die Aufzeichnung
veranlasst und über einer möglichst sorgfältigen
Erfüllung aller Förmlichkeiten (Besiegelung) gewacht haben.
Um die Streitfrage entscheiden zu können, verhören die Schöffen
lebendige Kundschaft, Briefe, Bücher und Register. Dar uff
sie „einmutlich zu recht gesprochen, das solich lebendig kunt-
schafft mechtig sy vnd blyben solle", d. h. die Aussage lebender
Zeugen und nicht die schriftliche Urkunde habe den Ausschlag
zu geben.


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