Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 16
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16 Krebs

Sehen wir das Weistum hier an Bedeutung und Wert
verlieren infolge der Entwicklung, die die Weisungsübung im
Laufe der Jahre genommen hat, so sind es daneben eine Reihe
äußerer Umstände, die seinem Ansehen und seiner Geltung
Abbruch tun. Das Eindringen des kanonischen und des römischen
Rechts, die Herausbildung eines eigenen Richterstands
von gelehrten Juristen, die durch das Aufkommen des Buchdrucks
begünstigte Ausbreitung territorialer Gerichtsordnungen,
die Regelung des Strafrechts für das ganze Reich durch die
Carolina, vor allem aber der Umschwung, der sich in der
Stellung der Herren zu ihren grundhörigen oder leibeigenen
Bauern nach dem Bauernkrieg vollzogen hat, dies alles wirkte •
zusammen, um das Weistum immer mehr zurückzudrängen
und schließlich völlig überflüssig zu machen.

Ein bezeichnendes Beispiel von der veränderten Lage
nach dem Bauernkriege tritt uns in dem Hornbacher Weistum
von 1530 entgegen. Kaum können wir es noch einen
aus dem freien, selbständigen Urteil der Schöffen hervorgegangenen
Rechtsspruch nennen, viel eher ist es eine durch
den Vogt und Gerichtsherrn gegebene Dorfordnung, denn stets
wenden sich „die inwohner mit vndertheniger, vleisiger bith"
an Leonhard von Dürn als „ihre obrigkeit", und dieser „bewilliget
vnd beschließt" dann, was er als Vergünstigung zulassen
will. So wird die lebendige Kundschaft und Überlieferung
abgelöst durch das Schreibwerk und den Druck, das
immer neue Finden und Weisen des Rechts durch die Gesetzbücher
und landesherrlichen Verordnungen. Der Inhalt des-
Weistums aber wird übernommen von dem Amtsbuch1.

1 Es ist vielleicht nicht überflüssig, nochmals ausdrücklich zu betonen
, dass sich das Gesagte zunächst nur auf die Weistümer des Klosters
Amorbach bezieht und darüber binaus höchstens den Anspruch erhebt,
für das ganze Gebiet, aus dem diese Weistümer stammen, also für die
Gegend zwischen Main, Tauber und Neckar, zutreffend zu sein. Allgemein
gültige Sätze über Wesen, Geltung und Verschwinden der Weistümer
sollen damit nicht aufgestellt werden. Solche lassen sich bei der
Vielgestaltigkeit der territorialen Verhältnisse in Deutschland vielleicht
überhaupt nicht aufstellen. Und Schlussfolgerungen, die für einen bestimmten
Kreis räumlich oder zeitlich begrenzter Erscheinungen richtig


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