Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 131
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg

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mehrere, die teils dem Spital, teils Privatleuten gehörten,
welchen sie als Lehen, zum Teil erblich verpachtet waren.
Ein Bad zu errichten, war nicht ohne weiteres erlaubt; so
lasen wir z.B. vom Jahre 1308 in der Urkunde der Augustiner,
dass Graf Konrad II. und sein Sohn ihrem Knecht gestatten, an
Oberlinden im jetzigen Hause No. 42 eine Badstube zu bauen K
Wie bereits früher erwähnt, lagen sie aber meist an dem aus
der Dreisam abgeleiteten Gewerbebach außerhalb der alten
Stadt; vor dem Ledergerbertor war die dem Spital gehörige
„rothe Männer-" und „rothe Frauen-Badstube", in deren Nähe
das „Schwabsbad" lag, sofern dies nicht bloß eine andere Bezeichnung
für jene war. In der Fischerau neben der Spitalsmühle
, die in anderer Gestalt ja noch heute vorhanden ist,
folgte das „Spitalbad", jetzt Kaiserstraße 135. Zu unterst
befand sich „der Zyligen Badstube" neben der Paradiesmühle,
welche etwa an der Stelle der heutigen Universitätsbibliothek
stand. Ganz getrennt von diesen war in der niederen Wühre
des „Ritters badstube an dem runse", die 1321 erwähnt wird2,
dazu noch vor dem Predigertor bei den Retterinnen die sogenannte
„Ederlins Badstube", die gleichfalls dem Spital gehörte,
welches sie gleich, den andern, jeweils verpachtet hatte. Auch
das Kloster Thennenbach soll nach Bader ein Badhaus in der
Stadt besessen haben. Die Pächter mussten die Wannen und
tönernen Öfen, überhaupt das ganze Haus mit seinen „kammern,
stuben, kesseln, tüchelin in ehrbarem Stand halten"3; dass der
letztere Ausdruck vielfach aber nicht in unserem Sinne gelten
konnte, das ersehen wir aus der Badeordnung. Dass Männer
und Frauen in derselben Stube badeten, wie wir hören, entspricht
dem mittelalterlichen Gebrauch; bedenklich aber stimmt
uns schon außer den Straffestsetzungen gegen gemeines Fluchen
und Schwören das Gebot: „ob einer barschennckel darzu ging
unnd nit ein langen rogk antrüg, der im die blösy bedackt,
der soll 6 pfennig ze büss gebennt." Welchen Ausartungen
aber das Badeleben verfiel, das offenbart uns folgende Be-

1 Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins XU m 34.

2 Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins XIX, 486.

3 Spitalsurkunden, Reg. 1103.


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