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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg
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Ähnlich war es bei der Bruderschaft der Rot- und Weißgerbergesellen1
; 1481 bezahlten die Kupfer- und Huf schmiedegesellen
einen jährlichen Gesamtbeitrag von 3x/3 Taglohn. Von
diesem Gelde wurden für die Zeit einer Krankheit Darlehen
gegeben, für die ein Unterpfand gestellt und welche später
wieder zurückgezahlt werden mussten; ferner war durch Vertrag
mit dem Armenspital ausbedungen, dass ein Kranker
daselbst aufgenommen, ordentlich gespeist und verpflegt werde.
1555 bezahlten die Schneidergesellen dem Spital 40 fl., damit
jeder Pestkranke unter ihnen ein Bett im Spital bekäme;
1572 wurden 20 fl. dazu bezahlt, damit dies bei jeder Krankheit
sein könnte.
Nichts Neues unter der Sonne! Aber doch war es erst
dem 19. Jahrhundert und besonders dem Deutschen Reich vorbehalten
, die Fürsorge für Gebrechliche und Kranke als eine
Pflicht auch der Gemeinden und des Staats aufzufassen und
dementsprechend zu handeln, im Gegensatz zu dem Mittelalter,
welches nur auf privatem Wege und vielfach unter kirchlicher
Vermittlung durch milde Stiftungen und Verbände verschiedener
Art die Nächstenliebe reicher betätigte, als man im allgemeinen
sich vorstellt. —
Wenn seither öfters von „wybern, so artzney triben",
die Rede war, so ist dabei hauptsächlich auch an die Hebammen
zu denken, welchen in damaliger Zeit die Geburtshülfe und
Frauenheilkunde, soweit von solcher die Rede sein kann, allein
oblag. „Weise Frauen" gab es natürlich in Freiburg von
Anfang an, obgleich wir von denselben zum ersten Male etwas
erfahren durch die Hebammenordnung vom Jahre 15102.
Danach waren drei solche in der Stadt, die durch zwei
Arzte und „etliche, ersam, wise frowen" mussten für tauglich
befunden worden sein, nachdem sie als Schülerinnen älterer,
erfahrener Hebammen gelernt hatten. Dann wurden sie eidlich
verpflichtet, Tag und Nacht willig und gehorsam zu sein
Armen und Reichen, und nicht ohne des Bürgermeisters Wissen
; G. Schanz, Zur Geschichte der deutschen Gesellenverbände S. 71ff.
u Beilagen.
2 Stadtarchiv XXXV No. 56 a. .
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