Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 135
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0153
Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg 135

Wie sich Freiburg vor Aufstellung seiner Ärzte- und
Apothekerordnung bei befreundeten Städten Auskunft geholt
hatte, so wurde auch wegen der erwähnten neuen Bestimmungen
für die Hebammen nach Zürich und Straßburg1 geschrieben;
trotzdem letztere schon in die neuere Zeit fallen, mag doch
noch einiges aus ihnen hier angeschlossen werden.

Die immer noch übliche, allnächtliche Absperrung der
Altstadt gegen ihre Vorstädte brachte Unzuträglichkeiten bei
Geburten mit sich; daher wurde eine vierte Hebamme für
Adelhausen-Wiehre zugelassen. Damit nun die „weisen Frauen"
sich zu raten nnd helfen wussten, wurde ihnen auferlegt, dass
jede ein Hebammenbüchlein künftighin haben solle. Möglicherweise
erblicken wir in dieser Bestimmung einen Erfolg des
von dem bereits genannten Dr. Eucharius Rö sslin ver-
fassten ersten deutschen Hebammenbuchs, welches ein wahres
Bedürfnis gewesen zu sein scheint; denn sicherlich nicht ohne
Grund hat dasselbe sich so rasch über Deutschland und auswärtige
Staaten verbreitet.

Einen weitern Einblick in den sozialen und moralischen
Zustand der Zeit gewähren uns schließlich die Gebote, dass die
Hebamme es melden solle, wenn der Verdacht bestehe, dass
das Kind „von handen" oder in das Findelhaus gegeben werden
solle; dass sie ferner Anzeige erstatten müsse, wenn sie merke,
dass das Neugeborene Mängel und Gebrechen aufweise, die
augenscheinlich durch ungebührliche Handlungen der Eltern
verursacht seien. —

Wenn wir uns seither mit denjenigen „Heilpersonen" beschäftigt
haben, welche alle mehr oder minder selbsttätig
schlecht und recht mit den Kranken zu tun hatten, so haben wir
nun noch des Stands zu gedenken, der meist nur zur Unterstützung
des ärztlichen Handelns berufen war, nämlich der Apotheker.

Karl der Große, welcher, wie wir gesehen haben, seine
Fürsorge der Heranbildung von Ärzten zugewendet hatte,
wollte auch, dass die Beschaffung der nötigen Arzneistoffe
gesichert sei, soweit dies damals möglich war. Daher

1 Stadtarchiv XXXV No. 128 u. 129, Hebammenordnungen beider
Städte.


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