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Die volkstümlichen Personennamen einer oberbadischen Stadt 211
päpstlicher Soldat in Rom diente. — dd Firstdbärger, einer der
letzten Soldaten des Fürsten von Fürstenberg, dem ja bis 1803
die Stadt gehörte; dd Fisdlidr = Füselier, sein Sohn: dd Fisdlidrd-
sattler, da er auch Schmutz heißt wie sein Kollege: dd Schmutsd?
Sattler', dd Marine = „Marinesoldat" = Matrose; seine Frau
= d'Marinehebann, früher dMari^nin; dd Dragoner, sein Sohn
dd jung Dragoner oder Dragonerkarle.
1. Vgl. schon in den jüngeren Schichten ahd. Namen viele ähnliche
Bildungen, so bei So ein S. 213 f., 216f., dann mhd. Stammesnamen,
So ein XXIII.
2. Es käme hier noch in Betracht: d& Manndmer oder dd Heedeiberger,
der in Mannheim oder Heidelberg arbeitete und auch die dortige Aussprache
etwas lernte. Er ist aber schon lange ausgewandert und daher
fast vergessen.
§ 53. Keinen Rufnamen, der auf eine bisher behandelte
Weise gebildet und allgemein üblich wäre, haben ungefähr
80 Personen. Das kommt daher, dass man sie einfach stets
mit ihrem mehr oder weniger schimpflichen Spitznamen benennt.
Die Gründe zur Verallgemeinerung des Schimpfnamens sind verschieden
. Es geschieht meistens bei Leuten, an denen der Allgemeinheit
wenig gelegen ist, und zwar ihrer sozialen Stellung
oder auch ihres minder wichtigen oder gefürchteten Karakters
Avegen, also bei eingewanderten Knechten und Mägden, alten
Jungfern und Geistesschwachen, besonders unbeliebten Lumpen,
Prahlern, Windbeuteln, Schmarotzern. Oft verliert ein anfänglich
sogar beißender Spottname mit der Zeit an Schärfe; denn
das eigentlich beleidigende Merkmal kann vergessen oder auch
absichtlich zeitweilig bzw. bei dem oder jenem Familienmitglied
weggelassen werden, bis es schließlich ganz verschwindet, wie
z. B. die Nasale in Dotier, Janbonl, Knanch, oder er wird nur
von Kindern oder Enkeln anders gedeutet und nicht so schlimm
aufgefasst, weshalb er dann allgemein zugelassen und gebraucht
wird. Bisweilen wird bei solchen, die mit zwei und mehr Übernamen
ausgezeichnet sind, der glimpflichste und harmloseste
davon zu einem allgemeinen Rufnamen benützt.
§ 54. Frauennamen. Erwachsene ledige weibliche Personen
sind den Männern gleich behandelt.
Da die selbständigen, persönlichen Ruf- sowie Schimpfnamen
von Frauen unter den andern aufgeführt sind, handelt
es sich also hier nur um übertragene und ererbte Frauennamen.
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