Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 18
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18

Walter

Aus dem Jahre 1271 haben wir abermals einen Bericht der
Thanner Chronik: Zu Ruffach in dem Barfiisser Closter
starb der selige Fr. Rodolindus, ein Conventsbruder
daselbst und ward alda begraben1; und dann weiter aus
dem Jahre 1311: Den 10 Mertzen haben unsre Patres Minores
Conventuales zu Rufach das Grab des seeligen
Fr. Rodolindi, Con ventsbruder daselbst geöffnet; da
fände man dessen Leichnamb nach 40 Jahren . . .
gantz unversehrt und gab ein lieblichen Geruch von
sich . . .2. Nun schreibt aber Berler in seiner Chronik von
einem Grabstein im Kreuzgange: Hic jacet beatus frater
Boldelinus sepultus an. 1311 10. Martis3. Grandidier
gibt dieselbe Inschrift und fügt hinzu: On pretend qu'on
trouva le corps de ce Boldelin entier4. Es liegt auf der
Hand, dass der Rodolindus der Chronik und der Boldelinus
Berlers und Grandidiers eine Person sind. Da aber der Stein
zu Berlers und noch zu Grandidiers Zeiten vorhanden war, so
muss seitens der Chronik nicht nur ein Lesefehler, sondern auch
ein Irrtum unterlaufen sein. Nach meiner Meinung hat der
Chronikschreiber das alte Manuskript gekannt und hat, weil dort
genauere Daten fehlten, diese, da sie zur Abfassung seiner
Chronik notwendig waren, nach seinem Ermessen eingesetzt.
Ebenso verhält es sich wol auch mit dem Berichte, dass Rufacher
und Basler Ordensleute 1260 das Barfüßerkloster in Mülhausen
gegründet hätten; denn nach Mieg, Der Stadt Mülhausen Geschichten
, reicht dort die älteste Urkunde bis 1297.

Aus dem Jahre 1285 ist eine zweite Ablassurkunde für
das Rufacher Kloster erhalten, die ebenfalls in Rufach ausgestellt
ist und einen Conradus, Tullensis episcopus, zum Verfasser
hat5. Danach musste auch damals noch der Gründung mit
allen Mitteln aufgeholfen werden, denn der Ablass wird gewonnen
von omnibus . . qui ad consumationem vestre
domus et ecclesie in Rubiaco manum porrexerint ad-
jutricem . . . Das domus vestra scheint noch der einfache
Hof der ursprünglichen Niederlassung gewesen zu sein. Wenigstens
schließt eine Urkunde, durch die Frau Anna von Jung-

1 Thanner Chronik I, 178. 2 Ebd. I, 287.

3 Berlers Chronik im Code historique et d. de Straßbourg S. 107.

4 Ingold-Grandidier, Oeuvres inedites IV, 261.

5 Walter, Urkundenbuch S. 6.


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