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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 23
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Das Minoritenkloster in Rufach

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Am 26. Dezember 1391 besuchte Ludowicus episcopus
Abelonensis et suffraganeus Spirensis das Kloster und verlieh
den Gläubigen, die zur Unterstützung der Brüder beitrugen,
die Kirche besuchten usw. einen Ablass von 40 Tagen1.

Am Schlüsse des Jahrhunderts erfahren wir noch von einer
eigenartigen Gründung, die sich mit Wissen und Willen des
Gardions vnd convents in der Barfüßerkirche vollzog. Am
27. September 1399 erschienen der Guardian und die Schmiedeknechte
der Stadt vor dem Rate. Letztere bekannten, dass sie
vnser lieben frowen zu eren eine kertze gestiftet vnd
gemacht hant zu den Barfussen ze Rufach und ebenda
eine Bruderschaft aufgerichtet hätten. Der Stiftungsbrief2 erteilt
als nähere Auskunft:

Jeder Schmiedeknecht, der der Gesellschaft beitreten will,
hat ein Eintrittsgeld von 6 Pfennigen Basler zu entrichten und
später einen wöchentlichen Beitrag von 2 Pfennigen.

Der Vorstand besteht aus vier dartzü geordneten
Schmiedeknechten; die haben die Mitglieder aufzunehmen und
die Bücher und Briefe zu verwahren.

Wer seinen Beitrag nicht bezahlt, wird ausgeschlossen.

Tritt etwa ein Knecht der Stadt nicht bei, so sollent
die andern ihm in allen sinen Sachen unbeholfen sin.

An jedem Sonntag nach Fronfasten kommen die Knechte
bei den Barfüßern zusammen vntz der Priester messe ge-
hat vnd über das grap gegat; wer ausbleibt, zahlt 6 Pfennig
in die Bruderschaftskasse.

Sollte ein Knecht krank werden, oder bresten an ze-
runge haben, so werden ihm aus der Kasse 5 ß geliehen, die er
nach seiner Genesung zurückzugeben hat. Stirbt er, so soll das
Geld von seiner Hinterlassenschaft abgezogen werden. Ist noch
Geld übrig, so soll davon ein Seelengedächtnis bei den Barfüßern
gehalten werden. Auch für ein im fremden Lande verstorbenes
Mitglied soll das Seelengedächtnis gehalten werden; dabei
hat jedes Mitglied bei einer Strafe von 1 ß gegenwärtig zu sein.

Leider ist uns über die Bruderschaft, die unsern heutigen
Kranken- und Sterbekassen ähnlich ist, nichts als der halb vergilbte
Stiftungsbrief erhalten geblieben.

1 Bezirksarchiv Unterelsass G. 1695, 10 a.

2 Walter, Urkundenbuch S. 33.


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