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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 86
(PDF, 69 MB)
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von Sommerfeld

geschützten Aufbewahrungsstelle1. Dabei besteht nach wie
vor die Bezeichnung dieses Altarplatzes als „basilica S. Marci"
weiter2. Unter welchen Verhältnissen erscheint nun im Gesamtumfange
einer Kirchenanlage die Bezeichnung eines besonderen
Einzelteils als „basilica" angebracht? Offenbar nur
bei einer doppelchörigen Anlage, wenn sich der Altar des
zweiten Titelheiligen in dessen eigener dem Hauptchor gegenüberliegender
Chornische befindet.

Für jeden Heiligen von bedeutendem Ruf schloss die
Unterbringung seiner Gebeine nur in einem Nebenaltar der
dem Hauptschutzpatron geweihten Kirche eine unzulässige
capitis diminutio ein, so dass von Rechts wegen jede nachträgliche
Erwerbung angesehener Reliquien zur Errichtung
eines zweiten Kirchengebäudes zwang. Nun war füglich der
Aufenthalt der Laiengemeinde in der Kirche für jeden Titelheiligen
von geringerem Belang. Die Hauptsache blieb der
besondere Chor für seine körperlichen Uberreste und die zu
ihrem Dienst bestimmte Geistlichkeit. Bei Mangel an Platz
oder Geldmitteln bot daher die Anfügung lediglich eines neuen
Altarhauses an der andern Seite des Kirchenschiffs den willkommenen
Rettungsanker in der Not. Zwei nach der entgegengesetzten
Richtung orientierte Kirchen wurden also in
der Weise gleichsam ineinandergeschoben, dass das Langhaus
der einen in dem der andern aufging. Die Bezeichnung des
Westchors als gesonderte „Basilika" stellt sich unter diesem
Gesichtspunkt nur als ein woldurchdachter, die Verschmelzung
zweier Kirchengebäude wie das gleiche Anrecht des ersten
und zweiten Schutzpatrons scharf bezeichnender Sprachgebrauch
dar.

Diesen Ausführungen entsprechend lag der Markusaltar

1 Mir. S. Marci, Mone I 64 Anm. * und 65 cap. 9, „qui (sc. abbas)
tollens reliquias sancti martyris diligentur involvit eas in palliolo et . . .
cöllocavit in novo scrinio statuitque in eiusdem altaris eminentiori loco".

2 Mir. S. Marci, Mone I 65, cap. 9, „cumque intravit basilicam
S. Marci"; S. 66, cap. 13, „Intrantes autem basilicam S. Marci" und „in
isto altari requiescit corpus beati Marci theologi". Der letzte Fall kurz
vor 926, Mone S. 65 Anm. ***.


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