Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 171
(PDF, 69 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1906/0191
Der Übergang Freiburgs und des Breisgaus an Baden 1806 171

Sitzungen der Familien von Bayer, Bollschweil, Kageneck,
"Wassenberg und Wittenbach und die Stadt Waldkirch1.

Als der Breisgau dem Herzog von Modena zugeteilt
wurde, bildeten Prälaten und Adel den ersten und zweiten,
Städte und Landschaften den dritten Stand. Im Jahre 1764
war ein ständischer Konsess errichtet worden, bei dem nebst
einem Präsidenten zwei Verordnete von jedem Stand und ein
gemeinschaftlicher Syndikus angestellt waren. Neben dem
Konsess hatte aber jeder Stand noch seinen besondern Präsidenten
und Syndikus; ersterer war beim Prälaten- und dritten
Stand stets der jeweilige Abt von St. Blasien und der Bürgermeister
von Freiburg, beim'Ritterstand ein von der immatrikulierten
Ritterschaft gewähltes Mitglied derselben. Überdies
versammelte sich seit 1791 alljährlich wenigstens einmal eine
größere Deputation, wobei die drei Häupter und einige Ausschüsse
von jedem Stand erschienen, über die wichtigeren
Angelegenheiten berieten und gewissermaßen die Kontrolle
über den Konsess als ihren Bevollmächtigten führten.

Die Verfassung des Breisgaus bestand im wesentlichen
darin, dass zwischen dem Landesfürsten und dem einzelnen
Untertan oder Landesteil kein unmittelbarer, sondern
nur ein durch die Stände vermittelter Znsammenhang stattfand
. Der Landesfürst mochte verordnen oder verlangen, so
geschah es immer nur an die Stände, die ihrerseits das Recht
hatten, gegen die Verkündung seiner Verordnungen auf die
Lokalität gegründete Vorstellungen zu machen, sowie die
Freiheit, seine Anforderungen ganz oder teilweise oder gar
nicht zu bewilligen. Die Stände hatten die Publikation der
Mandate und die Verwilligung der Postulate. Die fünf im
Breisgau befindlichen landesherrlichen Ämter (zu Freiburg,
Herbolzheim, Triberg, Waldkirch und WTaldshut) waren bloße
Kameralämter für die Verwaltung der Domänen und der Justiz
über die Kameraluntertanen.

1 Vgl. Poinsignon a. a. 0. S. 63ff. A. Fr. Büschings Neue
Erdbeschreibung. 3. Tl. 4. Aufl. Hamburg 1765 S. 434—444. A.Mayer,
Beiträge zur Gesch. d. bad. Zivilrechts. Belle-Vue bei Konstanz 1844
S. 70 ff.


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