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I
172 Albert
Was die ständischen Rechte, Freiheiten und Privilegien
anbelangte, so bezogen sich solche entweder auf einzelne
Glieder oder auf die gesamten Stände. Erstere berührten vorzüglich
die im Land befindlichen Städte, die sich solche bei
jedem Regierungswechsel gegen eine Taxe neu bestätigen
ließen; letztere beruhten meist auf altem Herkommen, für
die vor jeder Huldigung, ohne besonderes Diplom, im allgemeinen
Schutz und Achtung zugesichert ward.
Die ständische Verwaltung und der Steuerfuß standen
unter der Leitung und Oberaufsicht des Landesherrn und
seiner Stellen, weshalb die Stände einen Systemalentwurf über
Erfordernis und Deckung einzureichen sowie ihre Rechnungen
vorzulegen hatten. Sie wählten zwar ihren Präsidenten, ihre
Verordneten, ihren Syndikus, Einnehmer und Buchhalter, das
Recht der Bestätigung stand jedoch dem Landesfürsten zu.
Das Kontributionale des Landes bestand in der Rustikal-
und Dominikaisteuer, wovon etwa die eine Hälfte jährlich in
die Kriegskasse abgeführt, die andere den Ständen zur Bestreitung
ihrer eigenen Bedürfnisse überlassen und dazu auch
die Erbschafts- und Schuldensteuer verwendet wurde. Außer
Ungeld und Salzakzise, wovon der Landesherr die Hälfte
bezog, außer der Stempelgebühr und dem von der Geistlichkeit
allein zu bestreitenden Fortifikatorium gab es keine
weiteren Steuern im Breisgau *.
An Stelle dieser Verfassung war bei der Übergabe des
Breisgaus und der Ortenau an Erzherzog Ferdinand im Jahre 1803
sofort eigenes Militär errichtet und (unterm 17. September)
die herzogliche Landesverwaltung dahin geändert
worden, dass
1, eine breisgau-ortenauische Landesregierung zur Verwaltung
aller politischen und Kameralgeschäfte eingesetzt wurde,
die aus dem übel beleumundeten Regierungspräsidenten Hermann
von Greifenegg und fünf Regierungs- und Kammerräten bestand ;
2. ein breisgau-ortenauisches Appellations- und Kriminalgericht
unter einem Präsidenten und vier Räten;
1 Vgl. Schreiber a. a. 0. S. 390ff.
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