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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 191
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1906/0211
Die Stadtordnung von Bräunlingen in Baden vom Jahre 1393 191

bezahlen kann. Das Dießenhofer Recht des Grafen Hartmann
von Kiburg von 1260 weiß von dieser Milderung noch
nichts. Es fehlen nur die §§ 1, 9, 12 und 15. Abschn. 9
(Besteuerung der Schuhmacher und Schneider) war infolge der
städtischen Entwicklung wol schon allenthalben in Abgang
geraten, es waren ja seit 1120 fast zwei Jahrhunderte verflossen
, und er hatte für ein Landstädtchen auch wenig Bedeutung
. 14 und 15 enthalten strafrechtliche Einzelbestimmungen,
dagegen ist der erste Artikel über Sicherung des Marktfriedens
mit gutem Grunde weggelassen worden; denn Bräunlingen
war keine Kaufmannstadt wie Freiburg, wo Handel und
Wandel blühte, sondern eine „Burgstadt", die damals gar
keinen eigenen Markt besass. Erst 1358 erhielt es einen
Wochenmarkt1, einen Jahrmarkt anscheinend erst im 16. Jahrhundert
. Dafür mag wol der Umstand maßgebend gewesen
sein, dass schon längere Zeit in dem nur 3 km entfernten
Hüfingen ein Wochenmarkt bestand2. Der Schwabenspiegel bestimmt
aber folgendes: „Man sol deheinen market naher dem
andern legen dann vber dri mile oder mer."3

Ein zweites Stadtrecht erhielt Bräunlingen 1393. Das
Original ist verloren; erhalten hat sich eine Kopie von 1502
in einem 18 Folioseiten enthaltenden Pergamentheft, dem in
den Akten oft genannten „permentin Statutenbuch". Das Jahr
der Verleihung ist im Schriftstück selbst nicht angegeben, es
lässt sich aber aus dem oben erwähnten Freiheitsbrief Ferdinands
I. ermitteln. Dort heißt es: „Demnach in ir alten
stattordnung, vor ainhundert vier und sechzig Jaren aufgericht,.
begriffen und sonst der billicheit nit gemeß, welcher burger
oder inwoner zu Prilingen usw." (das Folgende gleichlautend
mit § 43 der unten abgedruckten Stadtordnung).

Sodann lautet ein Abschnitt der Stadtordung von 1576:
„Demnach auch in dem alten stattbuch unnd recht versehen,
so das wasser einem an seinen eckhern und gerten neme und

1 Tumbtilt a. a. 0. S. 156 nach dem Bräunlinger Kopialbuch vom
Jahre 1580 fol. 41.

2 Baumann a. a. O. S. 319.

3 Schwabenspiegel § 364 I (Laßberg).


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