Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 192
(PDF, 69 MB)
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Rech

hinweg fresse und endthalb des wassers widerumb boden oder
feldt gewüne, das derselbige new boden nit denen zuwachsen
noch geheren solle, so wisen, eckher oder boden daran haben,
besonder dem oder denen, so jenethalb verloren und schaden
empfangen haben, biß sie ihres Schadens ergözt, so soll es nachmals
dabaj beleiben unnd also gehalten werden." Vgl. dazu
unten § 32.

Ebensowenig wie die Zeit der Abfassung ist der Aussteller
der Urkunde genannt, wahrscheinlich war es Herzog
Albrecht III. von Österreich (f 1395). Bräunlingen war allerdings
seit dem Anfall an Österreich die meiste Zeit als Pfand
in fremden Händen. 1383 besass es Graf Fritzo von Zollern,
1405 brachte Rudolf von Wolffurt das Pfandstück an sich,
nachdem es unmittelbar vorher im Besitz der Stadt Villingen
gewesen war. Über das Jahr 1393 liegen keine Angaben
vor. Indessen ist dies für unsere Frage nicht ausschlaggebend;
denn trotz der Verpfändung behielt sich das Haus Habsburg
die wichtigsten Hoheitsrechte vor. Auch steht ausdrücklich
in § 44: Die fremden Dienstknechte schwören „huniglicher
mayestat, dem huss Osterrich und gemainer statt Prullingen
nutz zu furdern und im schaden warnen und verhüten un-
gevarlich1'.

Das Abhängigkeitsverhältnis von früheren Vorlagen erhellt
aus folgender Tabelle1:

aSt 1 entspricht D 10 und F 7
„2 „ „ 11 und 13 und F 14

»3 , „14

„6 „ „17 und F 11
»8 „ „21 „„8
„9 „ „ 30.

aSt 5 scheint auf den Schluss von D 21 (= F 8) zurückzugehen
, § 10 gründet sich auf ein Privileg des Herzogs Ru-

1 Abkürzungen: F = Freib. Handfeste (Zeitschr. f. G. d. Oberrh.
N.F. I, 193ff.); D = Urkunde des Herzogs Leopold (Fürstenb. Urkb. VI 46);
aSt = die alte Stadtordnung von 1393; nSt = die neue Stadtordnung von
1576 (nach den Angaben Tumbülts a. a. 0. S. 163).


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