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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 193
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1906/0213
Die Stadtordnung von Bräunlingen in Baden vom Jahre 1393 193

dolf von 1364l. Auffallend erscheint der Inhalt von Art. 3.
Nach dem Dießenhofer Recht zahlt nämlich jeder Bürger
1 ß Hofstattzins, der den Ratsmitgliedern erlassen wird (§§ 1
und 14). Im neuen Stadtrecht von 1576 wird der Satz von
1 ß beibehalten, daneben heißt es dort, den Ratsfreunden
würden 2 ß von ihrem Hofstattzins nachgelassen (Tumbült
a. a. 0. S. 163 Anm. 67). Der Widerspruch löst sich wol
bei einer Vergleichung mit den Verhältnissen im 18. und
19. Jahrhundert. Seit 1492 bezog nämlich die Stadt den
Hofstattzins, und zwar ununterbrochen bis 1854, in welchem
Jahre er abgelöst wurde. Im 18. Jahrhundert wurde nun
immer noch 1 ß für eine Fläche von 100' Länge und 52'
Breite bezahlt, jedoch standen viele Häuser auf zwei und mehr
Hofstätten, so dass viele Bürger mehrere Schillinge bezahlten.
Die Ratsverwandten nahm man immer aus den reicheren
Bürgern, so dass man ihnen schon 2 ß erlassen oder ihren
Zins auf 3 ß festsetzen konnte. In früheren Jahrhunderten
dürften die Verhältnisse ähnlich gewesen sein. Ein Schilling
wurde später mit V/2 kr. berechnet.

Der größte Teil des vorliegenden Stadtrechts lässt sich
nicht mehr auf frühere Vorbilder zurückführen; wir haben
offenbar eine Kodifizierung des damals üblichen Gewohnheitsrechts
vor uns, eine Darstellung des schwäbischen Landrechts,
wie es sich im besonderen in Bräunlingen herausgebildet hat.
Vgl. die Anmerkung zu § 32. Den größten Raum nehmen
Strafbestimmungen ein; daneben finden sich Rechtssatzungen
über Erbrecht, Privatrecht, Stellung der Geistlichkeit, Vorschriften
über Sicherheit der Stadt usw. Auffallend ist
Abschn. 29 über Straflosigkeit bei Tötung eines auf frischer
Tat ertappten Ehebrechers. Es liegt hier ein uralter Rechtsgrundsatz
vor, der sich also bis in verhältnismäßig späte Zeit
erhalten hat2.

Für die selbständige Stellung, welche die Stadt einnahm,
ist es sehr bezeichnend, dass derselben vom Landesherrn nun-

1 Fürstenb. Urkb. VI 25.

2 R. Schröder, Lehrb. d. deutschen Rechtgeschichte2 S. 347.

Alemannia N. F. 7, 3. 10

18,


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