Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
22.1906
Seite: 194
(PDF, 69 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1906/0214
194

Rech

mehr alle Strafgelder überlassen werden. 1313 war dies noch
nicht der Fall gewesen (D 15 und 21). Um das benachbarte
Hüfingen zum Vergleich heranzuziehen, so bezahlt dort z. B.
nach den Bestimmungen vom Jahre 1452 derjenige, „welher
den andern wundet, das die wund fridbrech ist", dem Herrn
10 S", den Bürgern 1 U und dem Sch. 5 ß1. Dazu vgl. §§ 4
und 8 der alten Bräunlinger Stadtordnung. Ferner ist nach
der Hüfinger Urkunde derjenige, welcher den andern „vberert,
vbersnidt oder vbermayet vber offen marchen", seinem Herrn
60 ß, den Bürgern 1 u und dem Sch. 3 ß verfallen. In Bräun-
lingen entrichtet der Schuldige 4 % an die Stadtkasse und
3 ß an den Sch. (§ 46).

Fraglich ist, ob wir eine getreue Kopie des Originals vor
uns haben. In § 52 ist die Rede von der Appellation an das
Hofgericht zu Ensisheim, 1393 gab es aber kaum ein solches.
Vermutlich waren am Schluss der alten Urkunde noch später
erlassene Bestimmungen beigefügt, die dann der Abschreiber
von 1502 ohne erklärende Bemerkung herübernahm. Abschnitt
43 stammt sicher noch aus dem alten Stadtbuch (vgl.
oben die Urkunde von 1557), für die §§ 44—51 lässt sich die
Frage nicht entscheiden. Die Rechtschreibung ist sehr willkürlich
; bald steht u, bald v zur Bezeichnung des Vokals.
Wir haben in diesem Falle immer u geschrieben. Auch einige
überflüssige Konsonantenhäufungen (z. B. § 7 vnnser, er-
lanngt) sind den heute üblichen Grundsätzen gemäß vereinfacht;
im übrigen ist der Abdruck buchstäblich genau. Da die erste
Seite des Pergamenthefts, welche die Art. 1—3 enthält,
stark abgegriffen und an vielen Stellen nicht mehr leserlich
ist, wurde für diese Partie eine ebenfalls im Generallandesarchiv
befindliche Abschrift aus dem 18. Jahrhundert zu Rate
gezogen.

[1] Des allerersten, welcher den andern, so alhie hufshäb-
lich wäre, in sinem hufs und hofe überluff und in mit worten
oder werken mifshandelte, beschwerte oder im args zufügte und
haifst in dann der, so das hufs besizt, zum dritten mal, er solle
hinus gon und tut ers nit, wann der huswürt defs zween erber

1 Fürstenb. Urkb. VI 251 S. 412.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1906/0214