Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
23.1907
Seite: 44
(PDF, 70 MB)
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44

Albert

wol auf dem Gebiete der Gesetzgebung als auch auf dem des
Gerichts und der von ihnen beeinflussten Bereiche alsbald
praktische Verwendung fand, und zwar in den weitaus meisten
Fällen in Form der Urkunde. Ihre Anfertigung, einerseits
als wichtiger schriftlichen Aufzeichnung, andererseits als
rechtskräftigen Zeugnisses, lag während der kirchlich-kaiserlichen
Zeit des Mittelalters, wie Schrifttum und Kunst überhaupt
, in den Händen der Geistlichkeit. Ein Wandel hierin
erfolgte, als sich gegen das Ende der Stauferzeit in dem aufblühenden
niedern Adel und Bürgertum neue staatliche Kräfte
geltend machten, die ausschließlich aus heimatlichem Boden
emporgewachsen waren und nun die Träger wie des nationalen
Gedankens, so der nationalen Kunst und Kultur wurden.
Sie führten die Entstehung neuer Rechtszustände herbei, und
da sie ein Interesse daran hatten, dass dieselben schriftlich
festgelegt wurden, beeinflussten sie unmittelbar damit die
Rechtssprache *.

Dieser Einwirkung verdankt das erste deutsche Rechtsbuch
, der Sachsenspiegel, seinen Ursprung in der ersten Hälfte
des dreizehnten Jahrhunderts (um 1230)2, wie nicht minder das
aus derselben Zeit und von demselben Verfasser, Eike von Rep-
kow, stammende erste Geschichtswerk (Weltchronik) in
deutscher, und zwar in niederdeutscher Mundart. Ihnen folgen
in kurzem Zwischenräume der Mainzer Landfriede Kaiser
Friedrichs II. 1235 und das älteste österreichische Landrecht
1237, in weiterem Abstand, um 1260, der Schwabenspiegel.
Dem Vorgang der Reichs- und Landesgesetzgebung in der Anwendung
der deutschen Sprache schlössen sich die Städte für
ihre Rechtsaufzeichnungen unmittelbar an, und hier steht
Freiburg im Breisgau mit dem ältesten deutschen
Entwurf seiner Stadtrechte vom Juli 12753 mit an

1 Vgl. M. Vancsa, Das erste Auftreten der deutschen Sprache in
den Urkunden. Leipz. 1895.

2 J. Ficker, Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels.
Innsbr. 1859.

8 H. Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. Br. 1. Bd.
Freib. 1828 S. 74—87, Nr. 24.


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