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Albert
wie in vielen andern Dingen so auch im Gebrauch der Volkssprache
im amtlichen Verkehr seitens einzelner dem Bürgerstand
besonders nahestehender klösterlicher Anstalten.
Die älteste der in deutscher Sprache abgefassten
Privaturkunden ist ein Kaufvertrag zwischen Ludwig und
Johann von Mülinen einerseits und ihrem Bruder Konrad
andererseits vom 12. November 12215, ein früher, aber vereinzelter
Fall, dem ein zweiter erst nach 17 Jahren in dem
oftgenannten Teilungsvertrag der Grafen Albrecht und Rudolf
von Habsburg von 12386 zur Seite steht. Dann aber bricht
die Reihe der deutschen Urkunden nicht mehr ab; die nächste,
vom 25. Juli 1240, ist sogar bereits eine deutsche Königsurkunde
, aus der Kanzlei Konrads IV.7 Während nun aber die
Reichskanzlei in der Anwendung des Deutschen als Amtssprache
vorerst noch zurückblieb, — die nächstfolgende Kaiserurkunde
in deutscher Sprache ist vom 1. Februar 1275 und nach
Schrift, Ausstattung und Ausdruck außerhalb der königlichen
Kanzlei gefertigt8 —, und noch zu Anfang der Regierung
Rudolfs von Habsburg auf bestimmte Urkundengattungen sich
beschränkte, gingen Städte und kleinere Landesfürsten ziel-
bewusster vor und schufen für die sprachliche Bewegung auf
dem urkundlichen Gebiet eine vorbildliche Grundlage.
Von ganz hervorragender Bedeutung ist hier, woran die
Forschung bisher fast achtlos vorübergegangen, das Beispiel
der Grafen von Freiburg und der in ihrem Machtbereich
stehenden Stadt Freiburg und Landschaft des
Breisgaus. Im weiten Umkreis der oberrheinischen Lande
sind sie, von einigen wenigen Fällen in der benachbarten
Schweiz abgesehen, die ersten, welche mit Beharrlichkeit und
5 Abgedr. im Anzeiger f. Schweizer Gesch. 19. Jahrg. N. F.
5. Bd. Bern 1888, S. 230 f.
6 Fontes rerum Bernensium. Berns Geschichtsquellen 2 (Bern
1877), S. 181—83.
7 J. Fr. Böhmers Regesta imperii V. Neu hrsg. von J. Ficker.
1. Bd. Kaiser und Könige. Innsbr. 1881—82, ^S. 805, Nr. 4427.
8 Ders., Reg. imp. VI. Neu hrsg. von Osw. Redlich. 1. Abt. Innsbr.
1898, S. 92 f., Nr. 326.
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