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I
Die älteste deutsche Urkunde der Stadt Freiburg im Breisgau 53
Bündnisses in Betracht, das einen so überaus erfreulichen
Umschwung in der Kanzleisprache der deutschen Fürstenhöfe
und Städte mit einleitet. Dass bei diesem Bruch mit einem
vielhundertjährigen Herkommen zugunsten unseres heiligsten
Nationalguts die Grafschaft und Stadt Freiburg mit an erster
Stelle steht, ist wol weniger das Verdienst einzelner, nicht
mehr zu ermittelnder Persönlichkeiten, als vielmehr die Frucht
einer in Zeit und Umständen des sogenannten Interregnums begründeten
allgemeinen Bewegung. Oder ist es nicht eine
auffallende, wenn auch bis jetzt noch von niemanden beachtete
und gewürdigte Erscheinung in der Geschichte des
deutschen Urkundenwesens, dass seine Ausbildung mit jenem
Zeitraum politischen Niedergangs, mit den Jahren 1256 bis
1273 so eng zusammenfällt? Nicht zuletzt mag auch das
Ausland dabei beeinflussend mitgewirkt haben, wo das Eindringen
der Nationalsprache in die Urkunden schon geraume
Zeit früher erfolgt war, wie in Spanien und Südfrankreich
bereits um die Mitte, in Nordfrankreich mit dem Ende des
zwölften, in Italien in der ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts
. Zur Reife kam es dann mit dem Sieg der durch
den aufblühenden Kleinadel und das Bürgertum seit dem
Ende der Stauferzeit vorbereiteten großen Wandlungen auf
den Gebieten der Politik, Kunst und Kultur, wovon ja z. B.
das Aufkommen des gotischen Stils der beste Beweis ist. Es
wäre eine verlockende Aufgabe, auf die aber hier nicht weiter
eingegangen werden kann, den verschiedenen Ursachen, Strömungen
und Kräften näher nachzuspüren, die in der engeren
Heimat am Oberrhein diese Umgestaltung mit dem stark
nationalen und volkstümlichen Gepräge im einzelnen herbeigeführt
haben und insonders hier in Freiburg und im Breisgau
so früh und nachhaltig in die Erscheinung getreten sind. Es
ist durchaus nicht gesagt, dass die Volkssprache dort am
leichtesten in die Privaturkunde eingedrungen ist, wo keine
festgefügten Kanzleien bestanden, oder in solche Urkunden,
für welche es zwar allgemeine Grundsätze, aber keine kanzleimäßig
ausgebildeten Vormuster gab, also einerseits in die
Urkunden des kleinen Adels, andererseits in die politischen
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