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268 Albert, Zur Geschichte des Regentenwechsels im Breisgau 1806
sehen Lage nach der Provinz des Oberrheins einverleibt wurde,
während die Ortenau in den Mittelrheinkreis zu liegen kam1.
Die bis dahin unmittelbar von der Hofkommission dirigierte
Regierung der vormals „sanktblasiariischen Reichsherrschaften
Bonndorf" wurde am 16. Juli „zur einstweilen nötigen Vereinfachung
und Gleichheit der Geschäfte" mit der provisorischen
Regierung und Kammer zu Freiburg vereinigt2. Im
August wurde das am 14. Juli beschlossene zweite Konstitutionsedikt
, „die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften
und Staats-Anstalten betreffend", öffentlich
bekannt gegeben3, im Oktober das Konstitutionsedikt über die
Grundherrlichkeitsverfassung im Großherzogtum4 und endlich
am 24. November „die neu zu ergänzende Formierung der
landesherrlichen Beamtungen vollzogen6, die bereits im Laufe
des Monats Oktober in Tätigkeit getreten waren6. Neben
diesen generellen Gesetzen und Erlassen gingen sehr zahlreiche
SpezialVerordnungen einher mit der Bestimmung, das
gegenseitige Wohl des Staates wie der Untertanen in dem neu
geschaffenen Organismus zu regeln und immer mehr zu verbessern
und zu festigen. Den endgültigen Abschluss des gesamten
Organisationswesens machte zuletzt die von Großherzog
Karl unterm 22. August 1818 genehmigte und unterm
29. August verkündete Verfassung, bis heute die Grundfeste
des Großherzogtums Baden.
1 Vgl. Allgem. Intelligenz-Blatt 1807 Nr. 64, 65 und 94.
2 Das. Nr. 57.
3 Das. Nr. 67 und 68.
4 Das. Nr. 80 und 81.
5 Das. Nr. 95.
6 Das. Nr. 79.
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