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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
23.1907
Seite: 282
(PDF, 70 MB)
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282

Schmidt

gefügten Karte S. 448/49 angibt, 9 Leugen = 20 km, oder
1 Leuge = lx/2 milia passuum, so ergibt sich für das elsässer
Kirchen eine Entfernung von 11,11 km oder Meilen
von Straßburg oder dem Rhein. Dies Kirchen liegt also
über zwei Wegstunden vom Rhein entfernt, das hiesige aber
kaum 2 km, knapp eine Viertelstunde vom heutigen Rhein.
Und wo ist auch nur ein Mal das Elsässer Kirchen als am
Rhein liegend bezeichnet in irgend einer Urkunde aus älterer
oder neuerer Zeit? Beim badischen Kirchen ist dies wiederholt
der Fall wegen seiner uralten natürlichen Lage am Rhein,
vom elsässer Kirchen aber berichtet selbst Schöpflin a. 0.
prope fluvium Mossam (Mosig).

Bei dieser Entfernung des elsässer Kirchen vom Rhein
da ist es dann allerdings notwendig, dass man, wie Schulte,
um das elsässer Kirchen für die Urkunde und ihre Angaben
zu retten, zu der Auslegung greift, zu sagen: „circa Renum"
heißt im Zusammenhang doch nur, dass der filius Buosonis
bei Kirchheim in das Gebiet des Rheins gekommen sei! Diese
ganze geschraubte Erklärung wird aber unnötig, sobald man
die natürliche Lage des badischen Kirchen am Rhein einfach
in ihrer Tatsächlichkeit nimmt, dazu in Betracht zieht, dass
die Kaiserurkunde Heinrichs von 1007 die Tribute und Zölle
von der Rheinschiffahrt als Zugehör zum badischen Kirchen
nennt und auch, wie oben S. 279 angeführt, der Kaufbrief von
1431 die Lage des badischen Kirchen mit seinen beiden
Nachbardörfern ober- und unterhalb, Efringen und Eimeidingen
, ausdrücklich als „by dem Rine in Costenzer bistum
gelegen" bezeichnet, von weiteren früheren und späteren Urkunden
, welche ebenso verfahren, ganz abgesehen. Und
schließlich gar noch die zweite Lesart in den Monumenta
(Ann. Fuld. V, I 404 h) „quem imperator ad rhenum villa
chiricheim veniens obviam, honorifice suscepit ad hominem,
sibique adoptivum filium eum iniunxit" (so auch Schöpflin, Als.
illustr. I 705); dazu Mühlbacher in seinen Regesten, 2. Aufl.
S. 719/20 „obviam quem imperator ad villam Ch. veniens",
wo beide Male nicht der Filius Buosonis, sondern der Imperator
obviam jenem ad rhenum oder ad villam Ch. veniens ist!


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