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Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
23.1907
Seite: 285
(PDF, 70 MB)
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Das Kirchen der Karolinger

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kann nicht anstehen, mich der Meinung von E. Dümmler anzuschließen
, wenn auch immer zu beachten, dass sich oft
solche Ortsfragen nicht mit absoluter Sicherheit entscheiden
lassen." Und gerade Herr Professor Dr. Holder-Egger war
es auch, der mich im gleichen Briefe in dankenswerter Weise
darauf aufmerksam machte, dass Professor E. Mühlbacher in
seiner ersten Auflage der Regesta imperii auf Grund des Aufsatzes
von A. Schulte sich zwar noch für Kirchheim, Kanton
Wasselnheim, entschied, in seiner zweiten Auflage Bd.I Abt. II,
die nach seinem Tode (1903) in Innsbruck 1904 erschien,
S. 720 Nr. 1749a aber, wie schon oben angeführt, sagt:
„wahrscheinlicher Kirchen bei Lörrach, dafür Dümmler,
Ostfränk. Reich 2. Aufl. 3, 277n 2, Spruner-Menke, Handatlas
Nr. 35". Diese Wandlung in Mühlbachers Anschauung,
die um so auffallender, als er sich nach Dümmler zu allererst
im Jahre 1878, wie sein Aufsatz in den Wiener Sitzungsberichten
92, 342 12a dartut, für das badische Kirchen entschieden
hatte, diese Wandlung nochmals unterstreichend, wie
auch die Meinung von Professor Dr. Holder-Egger, erübrigt
es für mich, auf die drei Urkunden in den Monumenta Ger-
maniae, Ann. Fuld. pars IV und V aus den Jahren 887 und 894,
oder die Urkunden Nr. 116—170 in den Wiener Sitzungsberichten
vom 30. Mai, 16. und 17. Juni 887 (auch von 8822
und 23. Juni 887) näher einzugehen. Ich könnte nur wiederholen
, was Dümmler in der 2. Auflage seines Werks S. 275 ff.
und 381 bereits ausgeführt hat und zur Ergänzung dieser
meiner Ausführungen dort einfach nachzusehen ist.

Doch gebe ich schließlich zu, dass die Bestätigung für
das Kloster S. Martin in Tours und S. Medard in Soissons
(16., 17. und 23. Juni 887), überhaupt alle, die das elsässer
Kirchen näher oder mehr berührenden Urkunden dort abgefasst
sein können, freilich nicht müssen. Denn das ist nach den
Ausgrabungen im elsässer Kirchen und deren bedeutsamem Ergebnis
kaum zu bestreiten, dass auch das elsässer Kirchen
eine Curtis regia oder Cubiculum regium gehabt haben kann.
Nicht weniger dürfte das Gleiche aber auch nach meinen
obigen Darlegungen für mein badisches Kirchen feststehen,


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