Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
23.1907
Seite: 295
(PDF, 70 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1907/0319
Erasmus in seinen Beziehungen zur Universität Freiburg 295

er weitreichende Beziehungen in der Gelehrtenwelt hatte, mit
der Bitte, ihr für einen frei gewordenen Lehrstuhl in
der theologischen Fakultät eine geeignete Persönlichkeit
zu bezeichnen, nachdem man vergebens in Heidelberg,
Tübingen und Ingolstadt angefragt hatte. Erasmus versprach,
nach Köln oder Löwen in der Angelegenheit zu schreiben,
nur möge man ihm genauere Angaben machen über das Gehalt
, das der zu Berufende zu beanspruchen habe. Die Universität
dankte ihm für seine Bereitwilligkeit, ob er aber wirklich
sich verwendet hat, erfahren wir nicht; tatsächlich blieb
die Stelle noch einige Monate vakant und wurde dann durch
einen jungen Tübinger Gelehrten wieder besetzt23.

Erst fast anderthalb Jahre später erfahren wir dann wieder
etwas von Erasmus. Bekanntlich durften damals die Studenten
nicht, eine beliebige Wohnung in der Stadt sich suchen,
sondern waren genötigt, die Bursen oder Kollegien zu beziehen
. Nur ausnahmsweise wurde von der Universitätsbehörde
von Fall zu Fall die Erlaubnis gegeben, außerhalb
der Bursen zu wohnen — man nannte dies extraordinarie stare,
die so Wohnenden extraordinarie stantes oder domuncularii —,
dann aber gewöhnlich nur bei einem Magister, also einem Mitglied
der Universität, der sie zu beaufsichtigen hatte und für
sie verantwortlich war. So findet sich in den Akten unserer
Hochschule, namentlich in den Protokollen der Artistenfakultät,
eine Reihe von Gesuchen einzelner Magister, junge
Scholaren in ihre Wohnung aufnehmen zu dürfen (ut
extraordinarie secum starent et complerent sicut et scolares
in bursis). Es wird ihnen dann gewöhnlich ob specialem fa-
vorem oder ex benignitate diese Erlaubnis erteilt, jedoch meist
nur widerruflich (usque ad revocationem) oder auf bestimmte

23 Senatsprotokoll vom 4. September 1531: Proposuit dr. Jo. [Brisgoi-
cus] theologus se cum doctore Erasmo Roterodamo locutum de novo
theologo aliquo significando, si quem sciret. qui responderit se
Coloniam velle aut Lovaniam pro aliquo scribere, modo reddatur certior
super salario et domo certa. — Domini de universitate agunt domino
JErasmo et doctori Johanni gratias pro ordinarii sollicitatione, et placuit
acribi Laurentio Haering.


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