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Erasmus in seinen Beziehungen zur Universität Freiburg 297
Vernachlässigung dieser wichtigen Pflicht traf neben den betreffenden
Studenten selbst in erster Linie den Erasmus, denn
wenige Jahrzehnte zuvor (1498) hatte der Senat allen denjenigen
, die Studenten bei sich wohnen hätten, vorgeschrieben,,
diese zu veranlassen, sich innerhalb eines Zeitraums von drei
Tagen immatrikulieren zu lassen, und wenn sie dies nicht täten,
nicht länger in ihrem Haus zu dulden27. Während aber, wie
dieser allgemeine Erlass und auch Einzelfälle dartun, der Senat
sonst streng in solchen Dingen vorging, so übte er diesmal
auffallende Nachsicht und drückte ein Auge zu, weil die zwei
betreffenden Studenten sich sonst ehrbar aufführten — in
Wirklichkeit vielleicht noch mehr mit Rücksicht auf Erasmus
selbst *8.
Schon über ein Jahr weilte Erasmus in unserer Stadt,,
als am 13. August 1533 der Rektor (Paulus Getzonis) zur
großen Freude der Senatsmitglieder folgendes melden konnte:
Vor einigen Tagen, am 5. d. M., habe Erasmus in einem Gespräch
mit Jo. Brisgoicus diesem gegenüber den Wunsch ausgesprochen
, in die Matrikel der Universität sich aufnehmen
zu lassen, und zu diesem Zweck das Statutenbuch
gewünscht, um Einsicht nehmen zu können von den Artikeln,
die bei der Immatrikulation zu beschwören waren. Mit Erlaubnis
des Rektors brachte Brisgoicus dem Gelehrten die Statuten
, und Erasmus leistete den Eid wie jeder andere,,
der sich bei der Universität inskribieren ließ29. Dem
veatur cum d. Erasmi familiaribus, cum alias se honeste ge-
rant. Prot. sen.
27 Senatsbeschluss vom 30. Mai 1498: Conclusum est, quod omnibus-
habentibus scolares mandetur per rectorem, ut non intitulatum ultra tri-
duum non teneant in bursa aut domo, sed eos compellant, ut faciant se
intitulari, aut expellant de domo vel bursa.
28 Vielleicht gehört hierher auch der Eintrag im Senatsprotokoll
vom 15. Mai jenes Jahres (1533): Super studentibus nolentibus et recu-
santibus usque ad festum corporis Christi inscribi conclusum, quod uni-
versitas ad aliquod tempus intra corporis Christi prescriptum dissimulet,.
interea tarnen per pedellum admoneantur.
29 Auffallend bleibt, dass Erasmus, wie es scheint, den Inskriptionseid
nicht in die Hände des Rektors beim Einschreiben selbst, sondern
dem (vielleicht auch dazu beauftragten) Brisgoicus geleistet hat.
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