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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0059
Zollern und Rhäzüns

Friedrich III. durch Urkunde vom 1. August 1455 S7 die Acht- und Einweisungsbriefe
des Reichserbschenken Friedrich, der jedoch auch dann noch nicht zum Zuge
kam, während es Ursula von Rhäzüns wenige Jahre später gelang, ihre Ansprüche
durchzusetzen.

Am 11. April 1458 übertrug sie vor dem Hofgericht zu Rottweil mit Einwilligung
ihres Gemahls und ihres vor Gericht genommenen Vogtes, des Grafen Ulrich
von Werdenberg-Heiligenberg, alle ihre Rhäzünser Erbansprüche auf ihren Sohn,
den Grafen Jos Nikiaus I. von Zollern. Es handelte sich dabei, wie aufgezählt wird,
um ihr väterliches und mütterliches Erbe, ihren Anteil am Erbe ihres inzwischen verstorbenen
Oheims Ulrich von Rhäzüns, ihren Anteil an der Toggenburger Erbschaft
und alle Rechte, die ihr das Hofgericht am Gut ihres Bruders Georg eingeräumt
hatte38.

Wie wir aus dem am 17. April 1458 ausgestellten Revers ihres Sohnes" ersehen
, hatte Ursula ihrem Sohn vor Gericht ihre Ansprüche und Rechte ohne Ausnahme
und außerdem bedingungslos nur deshalb übertragen, damit er die Ansprüche
, vor allem bei den Gerichten, leichter und besser durchsetzen könne. Einer
internen Vereinbarung zufolge hatte sie ihrem Sohn ihre Ansprüche und Rechte
jedoch nur zur Hälfte abgetreten, sich also die Hälfte eines evtl. Gewinns vorbehalten
. Jos Nikiaus versprach daher, die auf gütlichem oder gerichtlichem Wege zu
gewinnenden Erbanteile mit seiner Mutter zu teilen, die ihrerseits sich bereit erklärt
hatte, für aufgewandte Zehrung und Kosten zur Hälfte aufzukommen.

Jos Nikiaus, der anschließend nach Graubünden reiste, um über den Fortgang
der Erbschaftsangelegenheit Erkundigungen einzuholen, merkte aber bald, daß dieses
interne Familienabkommen nur zu leicht zum Keim neuer Streitigkeiten werden
könne. In gegenseitigem Einvernehmen erklärte man daher am 14. August die im
April getroffene interne Vereinbarung für nichtig. Auf Rat einiger Freunde und mit
Einwilligung ihres Gemahls Sigmund von Hohenberg verzichtete Ursula nun auch
intern auf alle Rhäzünser Erbansprüche zu Gunsten ihres Sohnes, der jetzt für alle
entstehenden Unkosten selbst aufzukommen hatte. Wenn es ihm gelingen sollte,
seine Erbansprüche durchzusetzen, solle er seiner Mutter davon in Graubünden eine
mit 2000 fl rh abzulösende jährliche Gült von 120 fl zugestehen40.

Einer Urkunde vom 8. Juni 1458 41 aus dem Bestand des Schloßarchivs Ortenstein
können wir entnehmen, daß die leidige Erbschaftsangelegenheit auf dem Gerichtsweg
nun endlich vorangetrieben wurde. Die Tatsache, daß diese Urkunde Hans
Schnider, Zoller zu Bischofszell im heutigen Kanton Thurgau, ausgestellt hat, der
dort im Namen des Bischofs von Konstanz zu Gericht saß, läßt vermuten, daß hier
vielleicht noch ein Zusammenhang mit dem Auftrag besteht, den das Baseler Konzil
1437 dem Bischof von Konstanz erteilt hatte, über dessen Ausführung und Ergebnis
wir sonst jedoch nicht unterrichtet sind. In Hans Schiffmacher, Bevollmächtigtem
des Freiherrn Georg von Rhäzüns, sehen wir dessen Partei im Erbschaftsstreit
erstmals vor einem Gericht vertreten, was sie bisher gemieden zu haben scheint. Es
gelingt Schiffmacher, ein Gerichtsurteil zu erwirken, den ebenfalls vor Gericht er-

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