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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0070
Natale

her unbekannte *3 Gemahlin des letzten Freiherrn von Rhäzüns. Als soldie war sie
die Schwiegermutter des Grafen Georg von Werdenberg-Sargans, was erklärt,
warum dieser sie nach Schloß Ortenstein nahm. Von ihrem verstorbenen Gatten
Georg von Rhäzüns stand ihr von 1200 fl Heiratsgut eine Leibrente von 120 fl zu,
die ihr Jos Nikiaus als Erbe der Herrschaft Rhäzüns zu geben verpflichtet war.
Dies begründet auch die Behauptung des Grafen Jos Nikiaus, nur gegen Elisabeth
Verpflichtungen zu haben, nicht aber gegen (ihren späteren, offenbar schwierigen
Gemahl) Peter von Erlach. Die Zahlung der Summe übernahm für Jos Nikiaus Ende
1472 Elisabeths Vetter, der schon früher erwähnte Jakob von Rusegg, so daß
Elisabeth von Krenkingen in einer Urkunde vom 17. Dezember 1472 M Jos Nikiaus
seiner Zahlungsverpflichtungen entband, während Jakob von Rusegg ihm am
9. Januar 1473 85 seinen Beistand gegen Forderungen versprach, die von der inzwischen
abgelösten Leibrente herrühren könnten.

Bei den Beziehungen zwischen Jos Nikiaus und Elisabeth von Krenkingen dürfte
es sich also um eine mit der Rhäzünser Erbschaft zusammenhängende, nüchterne
Geldangelegenheit gehandelt haben und kaum um eine Liebesromanze des Zollern-
grafen mit der Gemahlin eines ehrbaren Churer Bürgers.

5. Der Verkauf der Herrschaft Jörgenberg

Bereits 1468 hatte Reichserbschenk Georg von Limpurg im Verlauf seines Erbschaftsstreites
den Oberen Bund gebeten, auf der Hut zu sein, falls der Graf von
Zollern etwas unternehme, wodurch die Herrschaft Rhäzüns in andere Hand kommen
könne". Dem Landrichter und Rat des Oberen Bundes aber war, wie aus
ihrer Antwort'7 hervorgeht, von Veräußerungsabsichten des Grafen von Zollern
nichts bekannt; sie betonten auch, daß sie es niemandem verwehren könnten, seinen
Besitz zu verändern.

1472 erst beginnt Jos Nikiaus, Besitzungen in Graubünden zu verkaufen. Daß
in den darüber erhaltenen Urkunden immer nur von „Verkäufen" gesprochen wird,
darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich meist nur um Verpfändungen handelt
, da der Verkäufer sich fast immer ausdrücklich den Wiederkauf für die genannte
Kaufsumme sowie meist einige Rechte und Gefälle vorbehält. Schon dies
zeigt, daß kein Rückzug des Zollerngrafen aus Graubünden beabsichtigt war. Zwar
kennen wir nicht die Gründe, die Jos Nikiaus zu solchen Verpfändungen veranlaß-
ten, doch ist wohl anzunehmen, daß er die von seinen zollerisdben Stammlanden
entfernten Rhäzünser Besitzungen auf die Dauer nicht selbst verwalten wollte und
daher den Weg der Verpfändung wählte. In diesem Zusammenhang mag darauf
hingewiesen werden, daß später auch Österreich die Herrschaft Rhäzüns fast 200
Jahre lang in der Hand von wechselnden Pfandinhabern beließ, ehe es selbst die
Verwaltung übernahm.

Den Anfang machte Jos Nikiaus mit der im Vorderrheintal gelegenen Herrschaft
Jörgenberg. Ob er diese Herrschaft zuerst dem Oberen Bund zum Kauf

»» Vgl. Vieli, a. a. O., S. 94.

84 Regest 76

85 Regest 77
88 Regest 43
87 Regest 46

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