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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0224
Neues Schrifttum

Dieses Vorhaben ist um so mehr zu begrüßen, als die Fülle der in den letzten Jahrzehnten
erschienenen Einzelpublikationen zu diesem Thema zusammen mit den speziellen
ortsgeschichtlichen Untersuchungen kaum mehr zu überblicken ist. Bader hat eine immense
Vielzahl von Titeln herangezogen und ausgewertet - allerdings nur - wie er ausdrücklich
betont - zum Beleg für seine aus einer intensiven Durcharbeitung und sehr oft neuen Betrachtung
der Quellen gewonnenen Erkenntnisse. Neben der mehr allgemeinen Bibliographie
am Schluß des zweiten Bandes stellen die in den Anmerkungen gegebenen Hinweise deshalb
ein umfassendes und sehr wertvolles Kompendium spezieller agrar-, rechts- und ortsgeschichtlicher
Literatur dar.

Die Stoff aufteilung auf die beiden Bände (denen noch ein dritter folgen wird, der
neben Ergänzungen die Behandlung einiger weiterer Grundfragen dörflicher Rechtsgeschichte
- u. a. der Entstehung des ländlichen Grundeigentums - bringen soll) ist die
folgende:

Der erste stellt die „dinglichen Rechtsformen", das Dorf als einen von der mittelalterlichen
Rechtsordnung anerkannten und mit besonderen Schutzvorschriften ausgestatteten
Rechts- und Friedensbereich dar, während der zweite die verbandsrechtlichen Erscheinungen,
die Erörterung der im Dorf entstandenen Genossenschaft und der damit zusammenhängenden
Elemente der Dorf Verfassung enthält.

Im folgenden soll der schwierige Versuch unternommen werden, lediglich den Inhalt
der beiden Teile kurz zu skizzieren (eine wirkliche Rezension bedürfte u. a. eines ähnlich
großen Wissens und gleicher Erfahrung)l.

In der sehr konzentrierten Einleitung zum ersten Band umreißt Bader neben einigen
grundlegenden Fragen der dörflichen Verfassungsgeschichte die Problemstellung, den Stand
der Forschung und die Quellenlage. Er warnt vor der bisher üblichen einseitigen Benutzung
von Weistümern und Dorfordnungen und fordert, bei der Bearbeitung der ländlichen
Rechtsgeschichte auch Urkunden, Urbare, siedlungs- und steuerkundliches Material u. ä.
heranzuziehen.

Das erste Kapitel ist zweigeteilt. Unter der Überschrift „Dorf und Hof" behandelt es
im ersten Teil die Entstehung des Dorfes. Nach Bader entwickelt sich aus der ältesten Siedlungsform
, dem Weiler, entweder durch Zusammenlegung oder Aufkauf der Einzelhof oder
durch Siedlungskonzentration das Dorf (manchmal allerdings bleiben auch die Weiler bestehen
). Im zweiten Teil wird das Verhältnis von Dorf und Dorfmark untersucht und dabei
u. a. die Dreiteilung der gesamten Mark in das Dorf i. e. S., die Feldflur und das Gemeinland
(das von Bader als „Nutzungsreserve für das Privateigentum" definiert wird)
ausführlich dargestellt.

Das zweite Kapitel erörtert den inneren Dorfraum. Er besteht aus sog. „Ehofstätten"
(Haus, Hofstatt und Garten), vollberechtigten Höfen, an deren Besitz die genossenschaftlichen
und politischen Rechte geknüpft sind, die das mittelalterliche Dorf zu vergeben hat,
u. a. die Nutzungsrechte an der Allmende. Daran schließen sich - in Vorgriff auf Bd. II -
kurze Ausführungen über die Pflichten der Dorfgemeinde (Steuer, Gericht usw.) an.

Sehr ausführlich wird im 2. Teil des Kapitels der „Dorfetter" untersucht: „Etter" bedeutet
ursprünglich Grenzmittel, Grenzzeichen, Gehege, Zaun, war also hier der um den
Hof oder das Dorf gezogene Zaun; allmählich wurde der Begriff dann aber auch auf das
Umzäunte, den Hof - oder den Dorfraum ausgedehnt.

1 Als Beispiele für die Aufnahme der „Studien" durch die Forschung und laut gewordene Kritik
seien hier nur folgende Besprechungen angeführt:

Bd. I: K. Lethner in der Historischen Zeitschrift 188, S. 364 ff; F. Steinbach in der Vierteljahresschrift
für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 46, S. 85 ff und S. Epperlein in der Zeitschrift für
Geschichtswissenschaft VI, Heft 4.

Bd. II: K. Bosl im Historischen Jahrbuch 83, S. 336 ff oder L. Carlen in der Schweizerischen Zeitschrift
für Geschichte 14, S. 146 ff.

Informativ ist auch die Besprechung beider Teile durch H. Feigl in den Mitteilungen des Instituts
für Österreichische Geschichtsforschung 67, S. 162 ff und 73, S. 192 ff.

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