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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0225
Besprechungen

Die ursprüngliche Form ist der Hofetter, aus ihm wurde durch die erwähnte Siedlungskonzentration
der Dorfetter entwickelt. Ausführlich werden die Schutzfunktionen
- rationale und irrationale - des teilweise zur Dorfbefestigung ausgebauten Dorfetters, die
Verpflichtung zum Etterbau, der Etterschutz und die Rechtsverhältnisse am Etter dargestellt
.

Das umfangreichste Kapitel, das dritte, ist „Etterfrieden und Engstimmunität" gewidmet
, d. h., es sollen die Herkunft und die Rechtsmerkmale dieses durch den Etter umhegten,
als wirtschaftliche und soziale Einheit gekennzeichneten Sonderfriedensbereiches „Dorf"
untersucht werden. Zunächst werden das nur unvollkommen ausgebildete dörfliche Asylrecht
und der Dorffriede, der sich in einer höheren Buße für Delikte innerhalb des Dorfbereiches
zeigt, anschließend - sehr eingehend und mit vielen einzelnen Quellenbelegen -
südwestdeutsche und schweizerische sowie rheinische, bayerische und österreichische Formen
der Ettergerichtsbarkeit behandelt. Den Abschluß des Kapitels bildet die Frage nach dem
Ursprung des Etterfriedens, der nach Bader im Hausfrieden (der „Engstimmunität des
Hauses"), zu dem der Frieden, der an Sakralbereichen haftet, tritt, zu finden ist.

Im letzten Kapitel wird die Bedeutung von Dorfetter und Stadtetter verglichen und
anhand vieler Beispiele gezeigt, daß sich primitive Stadtbefestigungen und gutausgebaute
Dorfetter oft gleichen. Bader schließt daraus, daß die Funktionen des Stadtetters (besonders
in Süddeutschland) von denen des Dorfetters nicht verschieden sind - beide sind Friedensbereiche
, denen ein erhöhter Rechtsschutz zukommt, wobei die Herausnahme aus dem Landrecht
bei der Stadt allerdings deutlicher ist als beim Dorf.

Der zweite Band ist in sechs Kapitel gegliedert: Im ersten Kapitel werden unter dem
Titel „Genossenschaft und Gemeinde" vor allem die Begriffe geklärt. B. untersucht das
Vorkommen und die Verwendung von „genoz", „genossame", „genossenschaft", „gemein",
„bursame" usw. und deren lateinische Entsprechungen wie „communitas" und „universi-
tas". Er konstatiert dabei eine sehr große Vielfältigkeit und Unklarheit der Urkundensprache
und definiert deswegen für das weitere „Dorfgenossensdiaft" als die Gemeinschaft,
„bei der das nachbarliche Miteinander einer Vielzahl von Dorfbewohnern deutlich zum
Ausdruck kommt" und die „vor allem in Fragen der gemeinsamen Nutzung der inneren
und äußeren Allmende praktisch wirksam war" und „Dorfgemeinde" als einen „auf das
Dorf radizierten Verband", der „über die Gemeinnutzung hinausgehende (politische W. H.)
Befugnisse in Anspruch nimmt und tatsächlich ausübt", wobei immer ein Ineinander-Uber-
gehen von Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde zu beobachten ist.

Das Thema des zweiten Kapitels ist die Entstehung der Dorfgemeinde. Bader sieht dabei
die Keimzelle der Dorfgemeinde in den Beziehungen und Bindungen der Nachbarschaft,
die in frühmittelalterlichen Quellen (etwa den germanischen Volksrechten) oft erwähnt
werden. Aus der Nachbarschaft entwickelt sich im Laufe des Hochmittelalters im Zuge der
allgemeinen Siedlungsverdichtung die Dorfgenossenschaft als Wirtschaftsverband, der vor
allem Bebauungs- und Erntefragen regelt. Diese Genossenschaft wird dann unter dem Einfluß
einer Vielzahl von Kräften aus dem grundherrlichen und gerichtsherrlichen Bereich
in die Dorfgemeinde umgewandelt - besonders schnell und nachdrücklich dort, wo eine
starke Konkurrenz der Herrschaftsträger stattfindet.

In einem Anhang geht B. noch kurz auf die „freien Dorfgemeinden" ein, um festzustellen
, daß es wirklich von grundherrlichen und vogteilichen Bindungen freie Gemeinden im
deutschen Sprachraum kaum gab und diese bei ihrer geringen Zahl höchstens eine Ausnahme
zur Regel darstellten.

Im dritten Kapitel wird die Dorfgemeinde von den anderen im ländlichen Bereich vorhandenen
Verbänden abgegrenzt. Besonders ausführlich behandelt B. hier die Markgenossenschaften
. Er versetzt dabei der auf Justus Moser zurückgehenden Lehre von der „ursprünglich
freien Markgenossenschaft" den letzten Stoß, um anschließend anhand detaillierter
Studien die Markgenossenschaften als zwar existent, aber doch ganz andersartig als bisher
angenommen darzustellen: Die in den Quellen erscheinenden Markgenossenschaften sind
Marknutzungsverbände des Spätmittelalters. Zusammenschlüsse von bereits bestehenden

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