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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1966/0226
Neues Schrifttum

Gemeinden zur Nutzung größerer Wald- und Weideflächen, nicht „Urverbände in freier
Genossenschaft miteinander vereinigter Landbesitzer". Es sind - um zu pointieren - also
nicht die Dorfgemeinden aus den Markgenossenschaften, sondern diese aus bereits bestehenden
Dörfern entstanden.

In den folgenden Abschnitten untersucht Bader das Verhältnis der Dorfgemeinde zur
Pfarrgemeinde und aus dieser entstandenen Verbänden (wie etwa der Schul-, Zehnt- oder
Armengemeinde) und ihre Stellung zu religiösen Sondergemeinden wie etwa der der Juden.

Den Abschluß des Kapitels bildet die Darstellung der im Dorf vorhandenen Leistungsgemeinden
(Dienst-, Abgabe- und Steuergemeinden) und die Untersuchung ländlicher Gemeindebildungen
, die durch geographisch-siedlungsmäßige Faktoren bedingt, es nicht bis
zur Dorfbildung gebracht haben, wie etwa die Talgemeinden (Alpen, Schwarzwald); hier
zeigen sich erstaunliche Parallelen zur Stadtgemeinde.

Das vierte Kapitel hat im ersten Teil den Aufbau, im zweiten die Aufgaben der Dorfgemeinde
zum Gegenstand. Nach einer Untersuchung der inneren Struktur der Dorfgemeinde
(„Klassen", „dörfliches Patriziat" u. ä.) werden deren äußere Organisationsformen
dargestellt: nach dem Beschlußorgan, der Gemeindeversammlung, die einzelnen „Exekutiv"-
Organe, wobei zwischen leitenden (Schultheiß, Amtmann usw.) und diese beratenden Kollegialorganen
(Heimburgen, Geschworene, Vierer u. ä.) und den niederen dörflichen Diensten
(Untergänger, Bannwart, Förster, Feuerschauer etc.) unterschieden wird.

Bei den Aufgaben der Dorfgemeinde wird zwischen „staatspolitischen" und Selbstverwaltungsaufgaben
differenziert, in den ersten Bereich fallen die - selten sehr große -
Teilhabe der Gemeinden an Staatsaufbau und Staatsregierung (die sich meist auf eine Mithilfe
für die Herrschaft beschränkt) und die Rechtssetzungs- und gerichtlichen Befugnisse,
in den zweiten die Befugnis der Ämterbesetzung und an Sachaufträgen neben der Hauptaufgabe
der Friedenswahrung die der Aufsicht über alles, was mit dem Landbau zu tun
hatte, die der Errichtung und Verwaltung gemeindeeigener Anlagen, der Brandschutz usw.

Die Prüfung des Rechtscharakters der Dorfgemeinde ist Inhalt des fünften Kapitels.
Bader nimmt sie in drei Schritten vor: Nach einer Untersuchung, ob und inwieweit die
Rechtsordnungen verschiedener Zeiten bereit waren, der Dorfgemeinde echte Verbandseigenschaften
und damit selbständige rechtliche Existenz zuzubilligen, wird das Selbstverständnis
der Gemeinde und ihre Selbstrepräsentation in Dorfsiegel und -wappen, Rathäusern
usw. untersucht und endlich gezeigt, wie sich die Dorfgemeinde im Zusammenleben
mit herrschaftlichen und genossenschaftlichen Rechtsträgern und besonders in der Auseinandersetzung
mit ihnen in Vertrag und Rechtsstreitigkeit als rechtlich existentes Wesen
anerkannt wurde.

Das sechste und letzte Kapitel betritt mit der Erörterung des Haushaltes der Dorfgemeinde
weithin „unbeackertes Neuland". Es hält als allgemeines Ergebnis fest, daß die
Formen dörflicher Haushaltsführung durchaus nicht so primitiv und ungeregelt waren, wie
man bisher anzunehmen geneigt war. Der Autor zeigt hier, wie die Verwaltung der Allmende
zu Transaktionen verschiedenster Art (Grundkäufe und Verkäufe usw.) führte,
weiter, daß die Gemeinde als Leiher und Leiheträger auftreten konnte. Die Haushaltsführung
der dörflichen Gemeinde beschränkte sich aber nicht auf diese nächstliegenden Fragen
, sondern dehnte sich auch auf weitere Bereiche aus: den Einnahmen und Ausgaben, der
Rechnungslegung und den Finanzgeschäften (Kredite und Darlehen u. a. auch von und für
die Herrschaft) gewidmete Darlegungen beschließen den zweiten Band der „Studien".

Zusammenfassend bleibt über das oben gesagte hinaus nur zu vermerken, daß trotz im
einzelnen laut gewordener Kritik (neben der an der „zu einseitigen Ausrichtung auf südwestdeutsche
und schweizerische Verhältnisse", die für uns ja ein Positivum ist! - etwa an
der These der Siedlungskonzentration oder an der Entstehung des Dorffriedens aus der
„Engstimmunität"), deren Berechtigung sich erst noch wird erweisen müssen, K. S. Bader,
aufbauend auf einer sehr langen und sehr intensiven Beschäftigung mit der ländlichen
Rechts- und Verfassungsgeschichte, auf einer umfassenden Kenntnis der Quellen, besonders
der des südwestdeutschen Raumes, und einer ungeheuren Belesenheit ein Standardwerk ge-

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