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Edilberc Menne
sed et ad informandos rite in suis officiis christianos conjuges adprime seruiat, typis
publicis dignissimum censeo. Constantiae, die 16ta Sept. 1798." ***.
Mit dieser, gewissermaßen im Ausland eingeholten kirchlichen Druckerlaubnis
hatte es folgende Bewandtnis: „Trotz dem großen Sittenverderben unseres Jahrhunderts
", trotz der „traurigen Unordnungen" in so vielen Ehen, wie ein anonymer,
wohl protestantischer Verfasser des „Praktischen Katechismus vom Stand der heiligen
Ehe" schreibt233, gab es, zumindest katholischerseits, keine einschlägige Literatur
, die dem Laien zugänglich gewesen wäre. Die Fachliteratur war lateinisch geschrieben
. „Ich hätte es vielleicht nicht wagen sollen, einen deutschen 234 Katechismus
für Eheleute heraus zu geben", schreibt Menne in seiner Vorrede. Aber:
„Ich kann doch mit Deutschen nicht anders als in ihrer Muttersprache reden." 235 Es
schien ihm „ein wahres Volksbedürfniß zu seyn, den Eheleuten ihre Pflichten und
die Übertretungen derselben zu beleuchten; die Beleuchtungen praktisch zu machen,
und ihnen selbst zum Lesen und Nachdenken vorzulegen. Oder, wo sollten, wo
könnten sie es doch herholen, die Kenntnisse ihres Standes, ihrer Verbindlichkeiten
und der Verletzungen derselben? Man kann weder auf der Kanzel 236, noch in der
Katechese, nicht im besonderen Umgange (den man sehr übel aufnehmen würde)
und auch im Beichtstuhl nur alsdann hievon reden, wenn Eheleute darüber einen
Zweifel äußern..." 237
Auch der Verleger war sich des Wagnisses bewußt, das er mit der Veröffentlichung
dieses „Katechismus" einging. Er begann daher mit der Drucklegung ohne
die kirchliche Druckerlaubnis. „Das hochwürdigste Ordinariat muthmaßete, als hätte
der Verfasser heimlich diesen Abdruck veranstaltet, rief ihn vor, um sich zu verantworten
." 238 Die Beteuerung Mennes, das Buch „zurückzuhalten und zu unterdrük-
ken" 239, wurde vom Verleger, der „sich großen Vortheil für sein Gewerb aus der
Herausgabe dieses Werkes versprach" 240, hintergangen, indem er es mit der in Konstanz
eingeholten Druckerlaubnis herausbrachte. Das Generalvikariat lud Menne
noch einmal vor, entließ ihn „nach einem harten Verweis", „weil er als der Täter
232 Unterzeichnet ist diese „Adprobation" von Johann Wilhelm Sturm als Librorum Censor. — Sturm
ist nicht etwa ein liberaler Theologe. Er ist ehemaliger Jesuit, der nach der Auflösung des
Ordens von 1774 bis 1790 Miinsterpfarrer in Freiburg im Breisgau war und von dort als geistlicher
Rat nach Konstanz berufen wurde. Vgl. dazu Wolfgang Müller, Fünfhundert Jahre Theologische
Promotion an der Universität Freiburg (Freiburg 1957) 162, und Felder III 379—383: „Sturm war
durch viele Jahre auch Bücherzensor und seiner gründlichen Gelehrsamkeit und reinen Katholi-
zität wegen für dieses Amt besonders geeignet." (Ebenda III 382).
233 3., durchaus verbesserte Auflage, Nürnberg 1797. S. 1 f. — Der Verfasser schreibt in seinen fünf
Hauptstücken „Von der Ehe überhaupt", „Von der Wahl eines Ehegatten", „Von der Zusage,
Verlobung, Trauung und Aufgebot", von den „Pflichten der Verehelichten" und von den „Leiden
und Freuden des ehelichen Lebens". Er erwähnt nicht, daß die Ehe ein Sakrament ist,
und läßt auch alle ekklesiologischen Zusammenhänge außer acht. —
234 Sperrung von Menne.
235 Praktischer Katechismus für Eheleute S. V.
236 Anderer Ansicht ist der in Anm. 233 genannte protestantische Katechismus: „einen lauten Wunsch
hierbei an alle Prediger, in ihren öffentlichen Vorträgen doch öfter der Pflichten des Ehestandes
zu erwähnen! Oder — noch besser — jedem Geschlecht hierüber besonderen Unterricht zu erthei-
len". 18.
237 Praktischer Katechismus für Eheleute S. IV f., Felder I 484 f.
238 Felder I 483.
239 Ebenda.
240 Ebenda.
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