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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0058
Rchfus

und kontrollieren lassen. Im Laufe der nächsten Jahrzehnte wurde die Herrschaft
Wald, bedingt durch das österreichische Verbot, Schulen außerhalb Österreichs zu
besuchen, auch auf dem Gebiet des Schulwesens ein einheitliches Ganzes. Diese Tendenz
zur Zentralisierung griff die Äbtissin auf, setzte ihren Oberamtmann als Schulaufseher
ein und stellte die Lehrer selbst an; die Gemeinden schienen ihre diesbezüglichen
, wenn überhaupt je vorhanden gewesenen Rechte eingebüßt zu haben.

Die hohen Intentionen, die das Haus Habsburg verfolgte und die im Amt Wald
auf keine ähnlichen Bestrebungen oder wenigstens Verständnis, geschweige denn
verwendbare Vorarbeiten, sondern auf unverhohlene Ablehnung stießen, gehen aus
obigem Brief Stockachs an Wald hervor: „Gleichwie dem gemeinen Wesen sehr
vieles daran liegt, daß die blühende Jugend in allen Stücken gleich anfangs wohl
unterwiesen und seinerzeit als taugliche Glieder mittels Beibringung ersprießlicher
Grundsätze der bürgerlichen Gesellschaft beigesellt werden könne, ein solches hingegen
nicht wohl anders als durch verständige und tüchtige Lehrer und Schulmeister
geschehen mag, wollen wir...". Sie äußern sich vor allem in der am 6.12.1774
von Maria Theresia erlassenen Schulordnung in der u. a. bestimmt wird, daß an
allen Pfarrorten auf dem Land eine Trivialschule zu errichten sei, die so viele von
der Lehrerswohnung getrennte Schulstuben haben müsse wie Lehrer vorhanden
seien, und mit vorgeschriebenem Mobiliar und Gerät auszustatten sei. Als Lehrgegenstände
werden Religion, Religionsgeschichte, Sittenlehre, Buchstaben-Kennen,
Buchstabieren, Lesen geschriebener und gedruckter Schriften, die Kurrentschrift, vom
Rechnen die fünf Spezies und die einfache Regeldetri und für das Landvolk die
Anleitung zur Rechtschaffenheit und Wirtschaft festgesetzt, wozu vorgeschriebene
Bücher zu benutzen sind. Ferner wird die Einteilung der Schüler in Klassen nach
den Lehrgegenständen und innerhalb dieser nach der Begabung der Kinder angeordnet
; als Schulstunden in der Winterschule (vom 1.12. bis Ende März) wird die Zeit
von 8 bis 11 Uhr und von 1 bis 4 Uhr, in der Sommerschule (die vom Sonntag nach
Ostern bis Michaelis dauert, während der Erntezeit aber drei Wochen lang geschlossen
wird) die Zeit von 7 bis 10 Uhr und von 1 bis 4 Uhr bestimmt. In die Sommerschule
seien die sechs- bis achtjährigen Kinder zu schicken, in die Winterschule die
Neun- bis Dreizehnjährigen, die in der übrigen Zeit ihren Eltern bei der Wirtschaft
helfen sollten. Kinder, die während eines Schulkurses die gelehrten Fächer nicht
beherrschen lernten, sollten zur Wiederholung des Kurses angehalten werden. Gemäß
eines k. k. Hofkanzleidekretes vom 30. 8. 1773 18 durfte kein Lehrjunge ohne Zeugnis
einer Haupt- oder Normalschule von einem Handwerksmeister aufgenommen
werden, obwohl die Schüler in den kleinen Schulen auch nicht zum Schulbesuch
gezwungen werden durften1*. Kaiser Josef II. führte dagegen am 20. 10. 1781 10
eine Strafe für Eltern ein, die ihre Kinder gar nicht oder saumselig zur Schule
schickten, und ordnete die Förderung der Normalschule an. Jährlich vor Beginn des
Schuljahres mußte jeder Pfarrer diese Verordnung von der Kanzel öffentlich verlesen
, in der Predigt die Eltern ermahnen, ihre Kinder fleißig zu schicken, und ihnen
den Nutzen, der für ihre Kinder und das ganze Land durch besseren Unterricht und
die daraus resultierende allgemeine Auf klärung erfolgen müsse, begreif lieh machen*1.

» STAS, NVZ II 3997.

« Brief des Oberamts in Stockach an Kloster Wald vom 7. 9. 1772 (STAS, NVZ II 3997).

19 Zirkular des Oberamts zu Stockach vom 15. 9. 1778 (a. a. O.).

20 Zirkular der vorderösterreichischen Regierung in Freiburg vom 8. 10. 1782 (a. a. O.).
" a. a. O.

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