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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0142
Maren Rehfus

diesem Zeitpunkt hatte sidi das Gremium der aktiven Wähler bereits vergrößert:
es umfaßte im Jahr 1766 alle Gemeinde-Schultheißen und Ortsvorgesetzten

Die Neuwahl des Stabhalters fand in Zeiten, als die Obergerichtsbesetzungen
nur sporadisch durchgeführt wurden, analog zu den Schultheißenwahlen stets beim
Ausscheiden des alten Amtsinhabers statt. Während im 17. Jahrhundert allem Anschein
nach die Richter des Obergerichts den Stabhalter aus ihrer Mitte gewählt
hatten, wurden im 18. Jahrhundert die Schultheißen und Ausschüsse, d. h. Abgeordnete
einer jeden der fünf Gemeinden, zur Wahl ins Kloster berufen. Im Jahr
1788 mußte sogar jedes vollberechtigte männliche Gemeindemitglied im ganzen
Amt Wald seine Stimme abgeben*2.

Asuwertung der Personenlisten

Die folgenden Gerichts- und Ämterlisten richten sich in ihrer Anordnung nach
dem Aufbau der Verwaltungsorganisation in der Herrschaft Wald. Zum Ausgangspunkt
der Aufstellungen wurden daher nicht die Namen der einzelnen Amtsinhaber
genommen, sondern vielmehr die verschiedenen Ämter. Infolgedessen ließen sich die
Personenlisten nach funktionalen und geographischen Gesichtspunkten organisch in
sechs Gruppen gliedern, nämlich in die Namensreihen des Obergerichts und in die
Besetzungsreihen der fünf Gemeinden. Alle waldischen Orte sind der jeweiligen
Gemeinde zugeordnet, der sie verwaltungstechnisch angehörten. Innerhalb der
einzelnen Gemeinden wurde nach Gerichts- und Amtsgremien unterteilt, so daß
im Regelfall Gemeinde-Schultheißen, Schultheißen von Dörfern, die mit dem Gemeindehauptort
konkurrierten, Richter, Untergänger, Haagschauer, Feuerschauer
und gegebenenfalls Dorfpfleger sowie Ortsvorgesetzte aufeinanderfolgen. Wo es
möglich war, sind von jedem Gerichtsmitglied oder Amtsträger nur erste und letzte
Amtsnennung aufgeführt. In der Mehrheit der Fälle mußte jedoch eine ganze Reihe
von Daten angegeben werden, da wegen der Lückenhaftigkeit der Wahlprotokolle
oft nicht festzustellen ist, ob eine Person kontinuierlich das betreffende Amt innehatte
oder zwischenzeitlich ausgeschieden war, was ja theoretisch jährlich möglich
sein konnte.

Weiterhin wurde angestrebt, von jedem Amts- und Gerichtsmitglied die geographische
und soziale Herkunft zu ermitteln. Die letztgenannte Fragestellung warf
in einem völlig landwirtschaftlich bestimmten Gebiet wie der Herrschaft Wald keine
großen Probleme auf. Die Untersuchung führte zu dem interessanten und auch in
anderen Gegenden beobachteten typischen Ergebnis, daß so gut wie alle Stellen in
Gerichten und Amtsgremien mit Vollbauern besetzt waren. Halbbauern, Söldner
(d. h. Personen ohne oder mit nur kleinstem landwirtschaftlichen Besitz, die meist
dem Tagewerk nachgingen) und Handwerker, die in der Walder Herrschaft wirtschaftlich
, sozial und rechtlich gleichgestellt und -geachtet waren, also die dörflichen
Unterschichten, konnten allenfalls zu Feuerschauern und Dorfpflegern gewählt
werden; erst nach der Neueinrichtung von Dorfgerichten im Jahr 1772 werden sie
auch als Gerichtsmänner genannt. Einfluß übte also eine geschlossene Personen-

M StAS, Ho 157, D 98, Bd. 26; NVA II 2237.

" StAS, Ho 157, D 98, Bd. 7, S. 328; Bd. 25, S. 69 ff.; Bd. 38, Nr. 30, S. 121 ff.

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