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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0016
Maren Kuhn-Rehfus

gewöhnlichkeit als Bezeichnung für ihren Träger ausreichte, zum anderen aber auch
dafür, daß Matthäus Roy wohl eine recht bekannte Person war.

In der Tat kann Tussin Roy als gräflich sigmaringischer Beamter nachgewiesen
werden. Im Jahr 1568/69 ist er als Waldmeister4 erwähnt, in einem Amt, das er
zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon seit mindestens zehn Jahren innehatte,
da sein Name 1558 im Zusammenhang mit der Ahndung von Holzfreveln erscheint
'. In seiner Funktion als Waldmeister wurde er neben anderen Geschäften
auch häufig mit dem Geleit, welches ein gräflich-sigmaringisches Hoheitsrecht war,
beauftragt, d. h. er geleitete Kaufleute, die die Grafschaft Sigmaringen mit ihren
Wagen auf ihren Reisen durchquerten, durch das Sigmaringer Hoheitsgebiet, gewährte
ihnen damit Schutz und Sicherheit und kassierte dafür von ihnen das Geleitgeld
, welches in die gräfliche Kasse floß *.

Außerdem war er zwischen 1558 und 1561 Oberpfleger der beiden Grafschaften
Sigmaringen und Veringen. Als Aufgabe dieses Amtes tritt in den herrschaftlichen
Verhörsprotokollen der beiden Grafschaften nur der Einzug von Gefällen hervor,
so der Einzug des Leibeigenengeldes, der Gebühren für den Loskauf von der Leibeigenschaft
und vor allem des Todfalles, den sowohl leibeigene als auch freie Untertanen
an den Grafen entrichten mußten. Tussin erhielt als Besoldung für diese
Amtshandlungen von jeder Person, die diese Abgaben an ihn bezahlte, einen bestimmten
Geldbetrag, meist 1 fl T.

Zur gleichen Zeit, im Jahr 1559, war Tussin Heiligenpfleger 8 und damit verantwortlich
für das Kirchenvermögen. Auffällig ist, daß sich die Tätigkeiten als
Heiligenpfleger und als Oberpfleger, wie sie sich aus den Quellen ergeben, nicht
unterschieden: In beiden Ämtern zog er den Todfall und die Zinse sowie rückständige
Schulden ein. Der versessene Zins, den ein Einwohner von Sigmaringendorf
wegen des dortigen Kirchenpatrons, des hl. Petrus, entrichten mußte, wurde Tussin
in seiner Eigenschaft als Oberpfleger, nicht etwa als Heiligenpfleger, wie man erwarten
würde, übergeben *. Diese merkwürdige Tatsache kann mehrere Gründe haben,
so, daß entweder beide Ämter tatsächlich identisch waren, daß ein Beamter auch mit
anderen Aufgaben als denjenigen, die seinem Amt automatisch zukamen, betraut
wurde, oder daß der Schreiber der Verhörsprotokolle bei einer Person mit mehreren
Ämtern nicht immer streng die verschiedenen Amtsfunktionen voneinander unterschied
.

Zweifellos war Tussin ein recht wohlhabender Mann, wenn auch über sein Vermögen
bedauerlicherweise keine Unterlagen vorhanden sind. Doch beweist schon
seine Verwendung als herrschaftlicher Beamter, daß er begütert gewesen sein muß.
Denn noch in der Neuzeit mußten die Beamten in der Lage sein, die in ihrem Amt
anfallenden Unkosten zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen, weil die Abrech-

* FAS, DS, Rub. 128, Nr. 20 e (Rechnung des Jahres 1568/69, Ausgaben).

5 StAS, Hohenzollern-Sigmaringen, Allgemeiner Teil, C II 1 a, Verhörsprotokoll 14, Teil 2, fol.
23 r, 24 r.

• FAS, DS, Rub. 128, Nr. 20 b und c (Rechnungen der Jahre 1562/63 und 1566/67, Einnahmen aus
dem Geleitgeld).

' StAS, a. a. O., Prot. 14, Teil 2, fol. 70 v, 77 v, 81 v-82 v, 96 v, 97 r, 103 r, 105 r, 107 r, 115 v;

ebenda, Grafschaft Sigmaringen, U 1558 Apr. 6.
8 StAS, a. a. O., Prot. 14, Teil 2, fol. 61 r.
» Ebenda, Prot. 14, Teil 2, fol. 105 r.

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