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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0023
Die Sigmaringer Familie Roy

Haus bildete, sog. „heimliche Gemächer", die nach herrschaftlichem Willen entfernt
werden sollten4t.

Auf dem Hintergrund der geschilderten ausgezeichneten wirtschaftlichen Lage
kann es nicht verwundern, daß Karl Roy in der kommunalen Selbstverwaltung der
Stadt Sigmaringen vertreten war. Die Mitgliedschaft im Rat oder Gericht, das sowohl
die Gerichts- als auch die Verwaltungsangelegenheiten der Stadt regelte und
unter dem Vorsitz entweder des Schultheißen oder des Bürgermeisters das oberste
beschlußfassende und -ausführende Organ in Sachen der städtischen Selbstverwaltung
, also das Stadtregiment darstellte, die Mitgliedschaft in den übrigen nachgeordneten
Gremien wie Sechser und Rechner und die Ausübung von Ämtern, die das
Gericht bzw. die Stadtgemeinde zu besetzen hatten, sei es das Schultheißen- oder
Bürgermeisteramt und andere städtische Einrichtungen, geschah ehrenamtlich ohne
Besoldung, allenfalls mit kleinen Anerkennungszuweisungen, und verlangte daher
einen entsprechenden finanziellen Rückhalt und die Abkömmlichkeit vom Beruf.
Häufig finden sich wegen der großen Belastungen, die sich daraus zeitlich wie finanziell
für Beruf und wirtschaftliche Existenz ergaben, in den Akten Belege über die
Unbeliebtheit vor allem des Schultheißen- und des Bürgermeisteramtes, die sich in
Bitten um Entlassung aus dem Amt und in Weigerungen, das Amt überhaupt zu
übernehmen, dokumentierte4*. Karl Roy wurde in den Jahren 1594, 1596, 1602
und 1604 in das Kollegium der Sechser, eines Kontroll- und Vertretungsorgans
neben und für das Gericht, 1594 sowie 1596 als einer der Feuerschauer und 1596
zusätzlich als Fleischschauer gewählt.

Karl muß ein sehr unverträglicher Mann gewesen sein, der ständig in Streit mit
seinen Mitbürgern und der gräflichen Herrschaft lebte. Nicht allein die häufigen
Bestrafungen wegen Händeleien, Schlägereien, Beleidigungen und Übertretung von
herrschaftlichen und städtischen Anordnungen charakterisieren seine Persönlichkeit,
sondern in noch stärkerem Maße zeichnen die Randvermerke der sigmaringischen
Kanzleibeamten und die ebenfalls in den Verhörsprotokollen überlieferten Aussagen
verschiedener Sigmaringer Bürger ein drastisches Bild dieses schwierigen Menschen
. Er führte „wilde Reden" des Inhalts, „es müsse ein Blutbad geben" und
„halte weder [GeJBot noch Verbot". Seiner allgemeinen Unbeliebtheit gab die Frau
des Hans Rantz Ausdruck, als sie angeblicherweise bei seinem Begräbnis äußerte, sie
wollte ihm lieber das Geleit zum Galgen als zum Kirchhof geben ".

b) Die Kinder des Karl Roy und ihre Familien

Karl Roy d. Ä. war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer
Sigmaringer Bürgerin verheiratet, deren Name aber nicht ermittelt werden konnte.
Dagegen sind drei Kinder aus dieser Ehe mit Gewißheit bekannt. Erstaunlich ist,
daß trotz des väterlichen Reichtums die beiden Kinder, die in Sigmaringen blieben,
in ausgesprochen bescheidenen Verhältnissen lebten, keine besonders vorteilhaften

45 FAS, DS, Rub. 75, Nr. 506 (Verzeichnis der herrschaftlichen Eigengüter in Sigmaringen Stadt);
ebenda, ausgefolgte Akten, Rub. 137, Nr. 3 (Urbar der Stadt Sigmaringen von 1579), fol. 7 r,
13 v, 19 r; StAS, a. a. O., Prot. 1, fol. 319 v, 424 v; Prot. 3, fol. 164 r; Prot. 14, Teil 3, fol. 87 r;
StadtA Sigmaringen, Ratsprot. 2, S. 36—37.

*• StadtA Sigmaringen, Akten Nr. 356.

« StAS, a. a. O., Prot. 2, fol. 187 v, 203 t; Prot. 2, Teil 2, fol. 244 r; Prot. 3, fol. 284 r.

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