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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0025
Die Sigmaringer Familie Roy

Roy waren die drei Söhne Karl (getauft 29. November 1613), Jobann Jakob (getauft
18. Juli 1616) und Christoph (getauft 21. Januar 1618) hervorgegangen52.

Christoph Roy, der erst- oder zweitgeborene Sohn Karl Roys des Älteren,
besuchte seit 1603 die Universität Dillingen und seit 1608 die Universität Freiburg
i. Br. 1613 war er Kaplan des Domstifts Basel. Seine Unterschrift als Zeuge
befindet sich auf dem Testament des hl. Fidelis **.

4. Der Adlerwirt Hans Roy, Vater des Fidelis

a) Wirtschafiliche und gesellschaftliche Position

Hans bzw. Johann Roy, der Bruder Karls des Älteren, erscheint in den Urkunden
und Akten nahezu häufiger als Hans Tussin, Taußlin und Tußlin als unter
seinem regulären Familiennamen. Er hatte diesen merkwürdigen Beinamen nach
dem Vornamen seines Vaters erhalten. Wie Vater und Bruder gehörte er der reichen
Sigmaringer Oberschicht an und war noch weit erfolgreicher als Karl. Die Grundlage
seines Einflusses bildete sein Vermögen. 1572 bezahlte er erst 12 ß 7 h Steuer,
aber 1585, als Karl nur 150 fl besaß, versteuerte er schon rund 1300 fl und vermehrte
seinen Besitz in wenigen Jahren so rasch, daß er ihn bei der sog. Eidsteuer,
d. h. bei der unter Eid gemachten Selbsteinschätzung des Besitzes zu Steuerzwecken,
mit 4000 fl angab. Nach seinem Tod in der ersten Hälfte des Jahres 1591 stellten
die herrschaftlichen Beamten fest, daß sein Vermögen nach Abzug von Schulden in
Höhe von 1000 fl sich in Wirklichkeit sogar auf 6000 fl belaufen hatte. Aus dieser
Diskrepanz zwischen versteuertem und tatsächlich vorhandenem Vermögen entstand
ein folgenschwerer Rechtsstreit zwischen dem Grafen von Sigmaringen und
den Royschen Erben. Die Beamten warfen dem Verstorbenen eine bewußte oder
unbewußte Steuerhinterziehung vor und forderten gemäß den Bestimmungen der
Landesordnung die Abgabe der gesamten nicht angegebenen Summe von 2000 fl an
die herrschaftliche Kasse. Die Familie wies dieses Ansinnen mit der Erklärung zurück
, Hans Roy habe möglicherweise den Kaufpreis, den er für seine Liegenschaften
bezahlt hatte und der in manchen Fällen recht niedrig lag, als Vermögenswert seiner
Ländereien angesetzt anstatt ihren objektiven Wert zu versteuern. Ein absichtlicher
Betrug liege keinesfalls vor. Der Untervogt erhob im März 1594 von Amts wegen
Klage wegen der hinterzogenen 2000 fl und gewann den Prozeß für den Fiskus.
Trotzdem muß dahingestellt bleiben, ob dieser Vermögenswert tatsächlich nicht versteuert
worden war und somit rechtmäßig von den Erben eingezogen wurde. Der
Graf fühlte sich als Oberpfleger der noch minderjährigen Kinder des Hans Roy zu
gnädigem Vorgehen veranlaßt und forderte zwar von der Witwe und zwei der
bereits verheirateten Kindern den vollen auf ihr Erbteil entfallenden Geldbetrag,
nicht aber von den drei unmündigen Söhnen und ihrem älteren Bruder. Dennoch

52 StAS, a. a. O., Prot. 1, fol 297 v; Prot. 4, fol. 39 v; StAS, Grafsdiaft Sigmaringen, alter Bestand,
p Sigmaringen, Nr. 32; StadtA Sigmaringen, Akten Nr. 356; ebenda, Ratsprot. 2, S. 46; S. 54, 78,
91, 98, 112, 129, 139; Akten Nr. 2324 ff.; PfarrA Laiz, Kirchenbuch 1, fol. 73 r, 80 r, 84 v.

M Frick, Familie Roy, a.a.O., S. 171; StadtA Sigmaringen, Akten Nr. 2194 (Testament des Dr.
Markus Roy von 1613); Die Matrikel der Universität Dillingen, bearb. v. Thomas Specht, Dillingen
1909 ff., Bd. 1, S. 294, Nr. 41. Bei seiner Immatrikulation wurde er als reich eingestuft.

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