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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0052
SIEGFRIED KREZDORN

Gräfin Rosamunde zu Ottenburg

Gemahlin des Grafen Karl von Hohenzollern-Haigerloch
Ein Frauenschicksal aus dem Dreißigjährigen Krieg

Das Leben der Gräfin Rosamunde zu Ortenburg ist mit der Geschichte der
hohenzollerischen Lande zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs eng verbunden.

Unter Kaiser Karl V. war ihr Großvater Gabriel von Salamanca 1521 aus Spanien
nach Österreich gekommen und am 21. März 1524 auf Grund seiner Verdienste
als Sekretär, Kanzler und Schatzmeister des Erzherzogs FerdinandPrinzen und
Infanten von Spanien, zum Freiherrn von Freyenstein und Carlspach ernannt worden
. Weil er sich auch in kaiserlichen und spanischen Diensten „trefflich" auszeichnete,
wurde er überdies mit der Grafschaft Ortenburg im Herzogtum Kärnten belehnt,
die infolge Aussterbens der Grafen von Cilli (1456) an Österreich gefallen war.
Damit die Grafschaft Ortenburg wieder zusammengebracht werde und erhalten
bleibe, erhob der Kaiser ihn als Grafen zu Ortenburg in den erblichen Grafenstand
mit dem Recht, das Wappen der alten, 1418 ausgestorbenen Grafen von Ortenburg
zu führen. Außerdem sollten er und seine Nachkommen sich nach den Herrschaften,
die noch hinzuerworben werden, nennen und schreiben dürfen. Ferner erhielt er für
sich und seine männlichen Nachkommen das Recht, ehrliche und taugliche Personen
zu Hofpfalzgrafen zu machen, Notare und Richter zu ernennen und unehelich Geborene
zu legitimieren*.

Mit diesem Grafentitel versehen, gelang es Graf Gabriel von Salamanca-Orten-
burg, die Gräfin Elisabeth zu Eberstein, Tochter des Grafen Wilhelm zu Eberstein
und der Gräfin Johanna zu Hanau, als Gemahlin zu bekommen und nach deren
Tod 1533 Elisabeth von Baden-Durlach, Tochter des Markgrafen Ernst von Baden-
Durlach.

1 Ferdinand, jüngerer Bruder Kaiser Karls V., Erzherzog zu Österreich, seit 1531 römischer König,

seit 1556 Kaiser, gestorben 1564.
s Archiv des Freiherrn von Raßlcr, Weitenburg (Gde. Sulzau, Kr. Horb), Bestand Keller von

Schieitheim, Bd. XII, S. 175-186.

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