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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0083
Der erste Landtag zu Hohenzollern-Hechingen

I. Vorgeschichte

In diesem Jahr wird der „Hechinger Landtag", wenn man den Hechinger Kreistag
einmal so nennen darf, voraussichtlich zum letzten Mal zusammentreten. Da dürfte
ein Rückblick auf den ersten Landtag zu Hohenzollern-Hechingen, wie der im
Jahre 1835 einberufene Landtag des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen genannt
wurde, nicht ohne Interesse sein. Zwar ist das Kreisgebiet des heutigen Kreises
Hechingen mit seinen 46 Gemeinden 1 und seinen fast 60 000 Einwohnern nicht mit
dem viel kleineren Gebiet des damaligen Fürstentums mit nur 26 Gemeinden und
nicht einmal 20 000 Einwohnern identisch, und auch der Verwaltungsaufbau und
die Zuständigkeiten beider Gremien sind nur zum Teil vergleichbar. Aber immerhin
war es im Jahre 1835 das erste Mal, daß im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen
12 Deputierte in freier Wahl gewählt wurden, die nach der Wahlordnung vom
1. Februar 1835 nicht nur - wie die bereits früher bestehenden sogenannten Steuerdeputationen
- die jährliche Prüfung der Finanzen, die Aufstellung des Jahresetats
und die Festlegung der Steuern vorzunehmen hatten*, sondern auch alle drei Jahre
zur Erledigung „anderer allgemeiner Landesangelegenheiten", so vor allem „zur
Verabschiedung von Landesgesetzen sowie zur Einreichung von Vorstellungen im
Interesse des ganzen Landes" 3 sich versammeln sollten. Es bedurfte mehrerer Eingaben
und Beschwerden an den Fürsten4, bis es zu dieser „verbesserten Wahlordnung
" und damit zu einer Deputiertenversammlung mit diesen erweiterten Befugnissen
kam. Die fürstliche Regierung berief sich immer wieder darauf, daß durch den
Landesvergleich vom Jahre 1798 die der Bevölkerung zustehenden Rechte und
Pflichten ausreichend geregelt seien und eine „landständische Verfassung", zu deren
Erlaß sich nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 alle zum Deutschen
Bund gehörenden Staaten, darunter auch die beiden hohenzollerischen Fürstentümer
, verpflichtet hätten, daher nicht mehr erforderlich sei5. Zweifellos war der
Bevölkerung des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen in dem erwähnten Landesvergleich
wie auch in dem Vergleich mit der Stadt Hechingen vom Jahre 1795 von
der fürstlichen Regierung ein für die damalige Zeit weitgehendes Entgegenkommen
gezeigt worden. Neben der Bestätigung der vom Fürsten bereits mündlich erklärten

1 Hier sind die Verhältnisse vor der Kreisreform zugrunde gelegt.

! Artikel IV, V und VI des Landesvergleichs vom 26. Juni 1798 und Artikel VIII, IX und X des

Städtischen Vergleichs vom 11. September 1795.
» § 54 WO.

4 Fürst Friedrich; regierte von 1810-1838.

5 Artikel XIII der Deutschen Bundesakte lautet:

„In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden." Ober die Befugnisse der
Landstände war in dem Artikel XIII nichts gesagt. Er wurde später von der Bundesversammlung
so ausgelegt, wie es »dem monarchischen Prinzip" entsprach. Rein demokratische Formen und
Grundsätze — so wurde argumentiert — seien „mit der vom Bund garantierten Existenz rein monarchischer
Staaten unvereinbar". (Valentin a. a. O., Bd. I, S. 307). Und in Artikel 57 der „Wiener
Schlußakte" von 1820 wurde ganz deutlich erklärt, daß die gesamte Staatsgewalt in der Person des
Souveräns vereinigt bleiben müsse und dieser durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung
bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden sei.

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