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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0084
Hans Spcidcl

Aufhebung der Leibeigenschaft * und wesentlicher damit verbundener Lasten7
brachte sie vor allem Erleichterungen in Handel und Gewerbe8, eine Beilegung der
Wildschaden- und Jagdbeschwerden * und die Errichtung der bereits erwähnten
Steuerdeputation 10. Von einer landständischen Verfassung, die den Deputierten eine
Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung ermöglicht hätte, konnte dabei
jedoch nicht die Rede sein. Denn wenn die Steuerdeputation auf die Anzahl und
den Umfang der erforderlichen Steuern auch in gewissem Umfang einwirken konnte
und ihr auch die „Abhör" der Steuerrechnungen zustand, so war man damit von
der Verwirklichung einer verfassungsmäßigen Regelung der Rechte der Bevölkerung
noch weit entfernt.

Verschiedene Umstände haben dazu geführt, daß es im Jahre 1835 zum Erlaß der
erwähnten Wahlordnung kam, die den Landesdeputierten ein gewisses Maß von
Rechten einräumte, so daß man von einem Hechinger Landtag - so wurde er auch
in den offiziellen Protokollen genannt - sprechen konnte. Vor allem war es das
Beispiel der Nachbarländer, in denen aufgrund des Artikels XIII der Deutschen
Bundesakte Verfassungen erlassen wurden, welche die Rechte der Monarchie in
diesen Ländern in wichtigen Punkten einschränkten. In Baden, Bayern und Württemberg
geschah dies bereits in den Jahren 1818 und 1819. Infolge der Julirevolution
in Paris im Jahre 1830 folgten die meisten anderen deutschen Staaten. Auch im
Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen wurde am 11. Juli 1833 von Fürst Karl ein
„Landesgrundgesetz" veröffentlicht", das die gegenseitigen Rechtsverhältnisse
zwischen der fürstlichen Regierung und den freigewählten Vertretern des Volkes
regelte. Ein weiterer Grund, der Bevölkerung mehr Einfluß auf die staatlichen Angelegenheiten
einzuräumen, kam hinzu. Das kleine Fürstentum Hohenzollern-He-
chingen war in erheblichem Umfang verschuldet. Über 300 000 Gulden hatte die
Regierung bei verschiedenen Gläubigern aufgenommen. Für diese ungünstige Finanzlage
trug neben den anfangs des 19. Jahrhunderts durch die Kriegsereignisse
entstandenen Lasten die schlechte und aufwendige Verwaltung die Hauptschuld.
Da die aufgrund des Landesvergleichs in die Steuerdeputation entsandten Männer
daran nichts ändern konnten, warf man auch ihnen eine Vernachlässigung der
Landesangelegenheiten vor. Dadurch kam es im Fürstentum immer wieder zu Unruhen
. Alle diese Umstände veranlaßten den Fürsten, dem Druck der Bevölkerung
nachzugeben und - wie es in der Einleitung zur Wahlordnung heißt - es für angemessen
zu erachten, „eine verbesserte Wahlordnung und eine geeignetere Weise der
Konstituierung der Landes-Repräsentation als Zusatz und Ergänzung des Artikels
IV unseres bestehenden Staatsgrundgesetzes, des Landesvergleichs, sowie des Artikels
VIII des Städtischen Vergleichs vom 11. September 1795 zu erlassen."

• Artikel XXI des I.andesvergleichs.

7 Aufhebung der Manumissionsgebühren (Art. XXII), Verzicht auf das Hagenstolzenrecht (Art.
XXIII), Verminderung der Hauptfallgebühren (Art. XXIV), Einschränkung der Frondienste
(Art. XXXI ff.).

8 Artikel XXV ff.

• Artikel XI.
" Artikel IV.

11 Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, XXV.
Jahrgang (1833), S. 3-56.

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