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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0085
Der erste Landtag zu Hohenzollern-Hediingen

II. Die Wahlordnung vom 1. Februar 1835

Nadi dem am 1. Februar 1835 erlassenen Gesetz sollte die Landesdeputation wie
bisher aus zwölf Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern der verschiedenen
Gemeinden zusammengesetzt werden Ihre Wahl ist durch Wahlmänner vorzunehmen
, die in jeder Gemeinde des Fürstentums durch Abstimmung sämtlicher hierzu
einberufener Ortsbürger gewählt werden, wobei auf je zehn Bürger ein Wahlmann
entfällt1S. Nur den im Ort Eingebürgerten steht mithin das Wahlrecht zu,
während die nicht Eingebürgerten insoweit als rechtlos anzusehen sind. Die Hälfte
der Wahlmänner ist aus den Höherbesteuerten, die andere Hälfte aus den Minderbesteuerten
zu entnehmen Von der Teilnahme an der Wahl ist ausgeschlossen,
wer noch nicht 25 Jahre alt ist, wer nicht lesen und schreiben kann, wer wegen eines
Verbrechens bestraft oder in Untersuchung gestanden ist, wer unter Kuratel (Vormundschaft
) steht oder über wessen Vermögen ein Konkursverfahren läuft u. Ein
weiterer sehr dehnbarer Ausschließungsgrund besteht für diejenigen, „welche ungesetzliche
Versammlungen veranlassen oder sich Aufhetzungen zum Ungehorsam
schuldig gemacht haben", sowie für diejenigen, die „wegen Verschuldens von den
Gemeindeversammlungen ausgeschlossen sind" Wer sich zu Unrecht von der
Wahl ausgeschlossen glaubt, hat ein Beschwerderecht an den Ortsvorgesetzten, gegen
dessen Ablehnung ein Rekurs an die fürstliche Regierung möglich ist
Der mit der Wahl beauftragte Ortsvorsteher hat die Stimmberechtigten zwei Tage
vor der Wahl auf das Rathaus vorzuladen. Am Wahltag eröffnet er die Wahlhandlung
mit folgender Ansprache:

„Ihr werdet Eure Abstimmungen zur Ernennung der Wahlmänner ohne Leidenschaft
und ohne Privatrücksichten bloß nach Eurer inneren Überzeugung, keineswegs
durch irgend ein Zureden oder Versprechen geleitet, auf jene fallen lassen,
denen Ihr am meisten vertrauet, daß sie rechtlich denken, den Pflichten gegen
Unseren Landesfürsten und gegen ihre Mitbürger stets getreu sind, und daß sie
die Wahl zum Landesdeputierten so vornehmen werden, wie sie es vor Gott und
ihrem Gewissen werden verantworten können" ,8.
Nach dieser Anrede wird jeder Stimmberechtigte namentlich aufgerufen. Dieser hat
sodann einen „Zettel" mit den Namen so vieler Wahlmänner in eine Urne einzuwerfen
, als durch die Wahl in der betreffenden Gemeinde aufzustellen sind Ein
Werben um Stimmen wie auch das Versprechen, einen Bestimmten zu wählen, ist
strafbarI0. Auch ist es nicht gestattet, sich selbst, seinem Vater, Bruder oder Schwager
die Stimme zu geben ".

» $ l WO.

1S §§ 2, 3 und 8 WO.

" S 5 WO.

15 S 8 Abs. 2 a-e WO.

18 $ 8 Abs. 2 f. WO.

« $ 11 WO.

11 $ 12 WO.

- $ 13 WO.

80 S 14 WO.

11 $ 15 WO.

83


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