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Hans Speidel
Wenn die Wahl der Wahlmänner abgeschlossen ist, so haben diese binnen vier
Wochen zwölf Landesdeputierte zu wählen, wobei zwei Deputierte auf die Stadt
Hechingen und je einer auf jeden der zehn Wahlbezirke entfallen, in die das Land
eingeteilt wurde Jeder Wahlbezirk umfaßt zwei bis drei Gemeinden, und zwar:
Wahlbezirk I Stetten bei Hechingen und Boll
Wahlbezirk II Wessingen und Zimmern
Wahlbezirk III Weilheim und Grosselfingen
Wahlbezirk IV Owingen und Rangendingen
Wahlbezirk V Stein, Sickingen und Bechtoldsweiler
Wahlbezirk VI Steinhofen, Thanheim und Bisingen (letztere Gemeinde nur,
wenn sie dem Landesvergleich zustimmt, denn sie war als einzige
Gemeinde des Fürstentums dem Landesvergleich von 1798
nicht beigetreten.)
Wahlbezirk VII Beuren, Schlatt und Jungingen
Wahlbezirk VIII Killer, Starzein und Hausen
Wahlbezirk IX Burladingen und Gauselfingen
Wahlbezirk X Stetten unter Holstein, Hörschwag und Wilflingen **.
Für die Wahl der Landesdeputierten gelten die Bestimmungen für die Wahl der
Wahlmänner entsprechend. Auch Beamte und Geistliche können gewählt werden,
jedoch darf ihre Zahl drei nicht überschreiten; bei Beamten muß die Genehmigung
der Regierung eingeholt und bei Geistlichen zuvor sichergestellt werden, daß durch
die Übernahme der Geschäfte eines Abgeordneten die ihm obliegende Seelsorge
keine Benachteiligung erfährt". Nahe Verwandte können nicht gleichzeitig Landesdeputierte
sein **.
Der Wahlablauf erfolgt in etwa gleicher Weise wie bei der Wahl der Wahlmänner
. Zu einem Termin, der von dem von der Regierung bestimmten Kommissär
anberaumt wird, werden die Wahlmänner des Wahlbezirks auf das Rathaus der zur
Vornahme des Wahlaktes bestimmten Gemeinde geladen. Nur wenn drei Viertel
der Wahlmänner des betreffenden Wahlbezirks erscheinen, kann die Wahlhandlung
stattfinden. Diese wird sodann vom Regierungskommissär in Anwesenheit des Ortsvorgesetzten
eröffnet und geleitet **. Die Abstimmung erfolgt auf gedruckten Wahlzetteln
und ist geheim Beim ersten Wahlgang entscheidet die absolute, bei einem
evtl. erforderlichen zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit*8. Der Gewählte
ist Deputierter des ganzen Landes, nicht nur seines Wahlbezirks M. Alle drei
Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus der Deputation aus, und es ist eine
Neuwahl erforderlich, wobei der Ausscheidende wieder neu gewählt werden kann,0.
Nach vollzogener Wahl der Deputierten bestimmt der Landesfürst den Termin ihrer
ersten Zusammenkunft, die er in der Regel selbst eröffnet oder durch den Erb-
22 §§ 19, 20 WO.
» § 21 WO.
24 §§ 25, 26 und 27 WO.
" § 32 WO.
28 § 33 WO.
27 § 34 WO.
28 § 35 WO.
29 § 38 WO.
»» § 40 WO.
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