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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0087
Der erste Landtag zu Hohenzollern-Hechingen

prinzen oder einen fürstlichen Kommissär eröffnen läßt31. Nach der Beeidigung der
Abgeordnetenss ernennt er aus drei von der Versammlung vorgeschlagenen Mitgliedern
deren Vorstand und seinen Stellvertreter8S. Als Protokollführer bestimmt
die Versammlung einen Deputierten aus ihrer Mitte34. Mindestens acht Deputierte
müssen anwesend sein, um gültige Beschlüsse fassen zu können, für deren Zustandekommen
Stimmenmehrheit erforderlich istS5. Der Regierungskommissär kann jederzeit
an den Sitzungen teilnehmen und dabei auch das Wort nehmen; jedoch muß
er sich bei Abstimmungen jeder Einflußnahme enthalten

Von besonderer Wichtigkeit ist der schon eingangs erwähnte § 54 der Wahlordnung
, der die Zuständigkeit der Versammlung regelt. Er besagt in Abs. 1, daß die
Landesdeputation alljährlich „zur Abhör und Prüfung der Steuerkassenrechnung,
zum Entwurf des Jahresetats und zur Verabschiedung des Steuerbedarfs" zusammentreten
muß. Insoweit deckt sich die Bestimmung weitgehend mit den Artikeln
V und VI des Landesvergleichs und Artikel VIII des Stadtvergleichs, wenn auch
darin die Abhör der Steuerrechnungen und die dabei evtl. erforderlich werdende
Einsichtnahme in die Rechnungen gewissen Einschränkungen unterworfen waren.
Neu, und darin liegt die besondere Bedeutung der Wahlordnung überhaupt, ist der
Abs. 2 des § 54, der besagt:

„Für die anderen allgemeinen Landesangelegenheiten, welche der Beratung mit
den Deputierten unterliegen, nämlich zur Verabschiedung von Landesgesetzen
sowie zur Einreichung von Vorstellungen im Interesse des ganzen Landes, haben
die Deputierten alle drei Jahre sich zu versammeln."

Diese Bestimmung wird noch durch § 55 ergänzt, nach dem es der Versammlung
jederzeit freisteht, sich durch den Vorstand und zwei Abgeordnete an den
Fürsten direkt zu wenden, um ihm ihre Vorstellungen und Anliegen unmittelbar
vorzutragen. Vor allem durch § 54 Abs. 2 sind die Befugnisse der Landesdeputation
wesentlich erweitert. Sie ist an der Gesetzgebung zu beteiligen und auch in anderen
Landesangelegenheiten einzuschalten. Zwar ist der Wortlaut sehr allgemein gehalten
und sind die Rechte der Abgeordneten nicht genau abgegrenzt und im einzelnen
präzisiert. Darin liegt zweifellos der dieser Bestimmung anhaftende Nachteil
. Denn der Regierung bleibt ja letzten Endes die Entscheidung darüber, ob und
inwieweit sie den Anträgen und Wünschen des Landtags ihre Zustimmung gibt.
Immerhin sind aber einer mit tüchtigen und erfahrenen Abgeordneten besetzten
Landesdeputation viele Möglichkeiten gegeben, ihren Einfluß bei allen wichtigen
Landesangelegenheiten, insbesondere bei der künftigen Gesetzgebung, in die Waagschale
zu werfen. Daß sie dies auf vielen Gebieten im Laufe der weiteren Verhandlungen
mit Erfolg getan hat, wird in den weiteren Ausführungen gezeigt werden.

31 §§ 42, 43 WO.

32 Die Eidesformel lautet:

„Ich gelobe, des Landes allgemeines Wohl und das von demselben unzertrennbare Wohl unseres
Landesfürsten stets vor Augen zu halten und in diesem Sinne ohne Leidenschaften sowie ohne
Privatrücksichten in meiner Eigenschaft als Landesdeputierter nach meinem Gewissen und nach
meiner inneren Überzeugung zu handeln. Gleichmäßig gelobe ich Treue unserem Landesfürsten
und Gehorsam dem Gesetze. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort."

33 § 45 WO.

34 § 48 WO.
S5 § 49 WO.
38 § 52 WO.

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