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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0096
Hans Speidel

rung dem Votum der Landesdeputation nicht. In der endgültigen Fassung tauchte
die Zahl drei wieder auf M.

Von der weiteren Beratung der Wahlordnung, die sich noch mehrere Tage hinzog
, verdienen noch drei Punkte der Erwähnung. Die Deputierten beanstandeten,
daß in dem Gesetz nicht auch ein „Landtagsausschuß" vorgesehen sei **. Ein solcher
sei aber notwendig, damit die „Präsentation des Landes" keine Unterbrechung erfahre
, wenn die Landesdeputation nicht tage. Der Landtagskommissär erklärte darauf
, die Regierung werde diesem Wunsch gerne stattgeben; sie habe hier den Beratungen
dieser Versammlung nur nicht vorgreifen wollen. Auch das Fehlen einer
Geschäftsordnung wurde von verschiedenen Abgeordneten bemängelt. Die wenigen
in den §§ 42 ff. über den Geschäftsgang vorgesehenen Bestimmungen reichten nicht
aus. Hierbei könne man, wie der Vorstand meinte, weitgehend auf die Sigmaringer
Verfassung zurückgreifen,0, was dann in einer späteren Sitzung auch geschah,
sodaß dieser Punkt zügig abgewickelt wurde. Daß auch die Diäten bei den Abgeordneten
schon damals eine wichtige Rolle spielten, zeigte die ausgiebige Aussprache
über diese Frage in einer der ersten Sitzungen. Der Regierungskommissär erklärte
auf Anfrage, er habe bei der Regierung für den Direktor 3 Gulden, für den Protokollführer
2 Gulden 30 Kreuzer und für die übrigen Deputierten 2 Gulden als
Tagegeld beantragt, und er nehme an, daß diesem Antrag stattgegeben werde. Nur
ein einziger, Pfarrer Diebold, sprach sich gegen diesen Vorschlag aus, da diese Beträge
für ein armes verschuldetes Land zu hoch seien. Die Zeit und die Verhältnisse
im Fürstentum verlangten Opfer, und zwar zuerst von den Volksvertretern. Das
Volk werde zuerst fragen: Was kostet Ihr? Und für das Volk seien 6 Kreuzer ein
schönes Stück Geld und zwei Gulden ein KapitalM. Die andern aber sagten, auch
sie wollten dem Volk keine neuen Lasten aufbürden. Aber 1000 Gulden im Jahr -
das sei etwa der für die Diäten erforderliche Betrag - falle bei einer Schuldenlast
des Landes von über 300 000 Gulden nicht mehr ins Gewicht, und jede Arbeit
sei ihres Lohnes wert. So blieb es bei den von der Regierung vorgeschlagenen
Beträgen *.

In dem endgültigen Wahlgesetz für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen
vom 14. Juni 1837 M waren die Anträge und Wünsche der Landesdeputation weitgehend
berücksichtigt. Vor allem waren darin eingehende Bestimmungen über die
Geschäftsordnung64 und den Landtagsausschuß M enthalten. Aus 59 Paragraphen
der Wahlordnung waren dadurch allerdings 121 des Wahlgesetzes geworden. Ge-

58 Nach der Sigmaringer Verfassungsurkunde durfte die Zahl fünf für etwa gewählte Beamte und
Geistliche nicht überschritten werden (§ 96 der Verfassungsurkunde). Es waren dort allerdings
neben zwei Vertretern der Standesherrn und einem Vertreter der Geistlichkeit 14 Abgeordnete
aus den Wahlbezirken zu wählen.

58 Verhandl. S. 24.

60 Verhandl. S. 25.

61 Verhandl. S. 34. Diebold verzichtete am Schluß der Legislaturperiode auf seine Diäten. Er bemerkte
dazu: „Ich habe mich während des ganzen Landtags immer für Schonung und Erleichterung
unseres armen Volkes ausgesprochen, ich will ihm nun zeigen, daß es mir damit ernst war" (Verhandl
. S. 233).

«2 Verhandl. S. 35.

63 VuIBl. Hech. vom 10. Februar 1838, Nr. 6, S. 21 ff.

64 VuIBl. Hech. vom 10. Februar 1838, Nr. 6, §§ 55-110, S. 31 ff.
"s VuIBl. Hech. vom 10. Februar 1838, Nr. 6, $$ 111-121, S. 39 ff.

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