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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0105
Der erste Landtag zu Hohenzollern-Hechingen

3. Mitwirkung der Landesdeputation bei der Gesetzgebung und anderen
Landesangelegenheiten

Die aufgrund der neuen Wahlordnung gewählte Landesdeputation hatte, wie
bereits dargelegt wurde, nicht nur bei der Aufstellung des Jahresetats, sondern auch
bei der Verabschiedung von Landesgesetzen sowie zur „Einreichung von Vorstellungen
im Interesse des ganzen Landes" mitzuwirken 1M. Eine Reihe von Entwürfen zu
Gesetzen und Verordnungen wurden ihr von der Regierung während der Legislaturperiode
zur Beratung zugeleitet, zu denen sie, zum Teil sehr ausführlich, Stellung
nahm. Auch wurden ihr aus der Bevölkerung und aus ihren eigenen Reihen mehrere
Petitionen und Anträge, „Motionen" genannt, unterbreitet, die sie nach eingehender
Begründung der Regierung übergab.

Was nun zunächst die Gesetzesentwürfe betrifft, so wurde die Wahlordnung vom
1. Februar 1835 bereits eingehend behandelt. Sie ist, worauf gleichfalls hingewiesen
wurde, unter weitgehender Berücksichtigung der Anregungen und Wünsche der
Abgeordneten am 14. Juni 1837 als eine Art „Grundgesetz" vom Fürsten erlassen
und am 10. Februar 1838 im Verordnungs- und Intelligenzblatt des Fürstentums
Hohenzollern-Hediingen veröffentlicht worden l07. Von den weiteren Gesetzesentwürfen
und Verordnungen, die sowohl von der Landtagskommission wie auch
von dem Plenum behandelt und mit Abänderungsvorschlägen der Regierung wieder
zugeleitet wurden, seien nachfolgend die wichtigsten aufgezeigt:

1. Gesetz, die Prüfungen zum Staatsdienst betreffend, erlassen am 14. Juni 1837108.

2. Gesetz, die Beaufsichtigung der Studierenden betreffend, erlassen am 14. Juni
1837 m.

3. Verordnung, die Herstellung und Unterhaltung der Vizinalwege betreffend,
erlassen am 14. Juni 1837 110.

4. Gesetz, die Beaufsichtigung der Gemeinde-, Stiftungs- und Privatwaldungen
betreffend, erlassen am 14. Juni 1837 m.

5. Rekrutierungs-Gesetz für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, erlassen
am 14. Juni 1837 m.

6. Gesetz über die Kapitaliensteuer, erlassen am 14. Juni 1837 n>.

7. Waisenordnung für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, erlassen am
14. Juni 1837114.

8. Gesetz über die Besoldungssteuer, erlassen am 14. Juni 1837 us.

•o« § 54 Abs. 2 der WO.

107 VuIBl. Hech. 1838 Nr. 6, S. 21-40.

10» Verhandl. S. 52, 143, Beilagen Nr. 19, S. 21 und VuIBl. Hedi. 1838, Nr. 16, S. 133-136.

10» Verhandl. S. 52, 144 und Beilagen Nr. 20, S. 21 und VuIBl. Hedi. 1838 Nr. 19, S. 147-150.

110 Verhandl. S. 52, 144, Beilagen Nr. 21, S. 21 und VuIBl. Hedi. 1838 Nr. 22, S. 167-168.

111 Verhandl. S. 54, 212-220, 254 ff. und VuIBl. Hech. 1838 Nr. 13, S. 115-120.

112 Verhandl. S. 244, 245 und VuIBl. Hech. 1838 Nr. 7, S. 45-56.

us Verhandl. S. 103, 250, 251, Beilagen Nr. 25, S. 24 und Nr. 29, S. 27 und VuIBl. 1838 Nr. 12,
S. 107-109.

114 Verhandl. S. 244 und VuIBl. Hech. 1838 Nr. 9, S. 70-76.

115 Verhandl. S. 244 und VuIBl. Hech. 1838 Nr. 11, S. 99-101.

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