Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0111
Der erste Landtag zu Hohenzollern-Hechingen

„höchst unschicklich", da die Geistlichen durch ihre Pfründe schon genügend bezahlt
seien m. Mehrere Abgeordnete sprachen sich auch gegen jede Aufbesserung
der Lehrergehälter aus. So erklärte der Abgeordnete Heck aus Rangendingen, die
Lehrer seien bei weitem nicht „so gebildet und studiert, wie sie sein sollten". Im
Sommer bauten sie wie jeder andere Bauer ihre Felder, und wenn sie im Winter 80
bis 100 Gulden verdienten, sei das mehr als genugÄhnlich äußerten sich auch die
Abgeordneten Endreß und Fecker, und der Abgeordnete Kappenmann aus Bech-
toldsweiler bemerkte noch, daß vor allem für kleinere Gemeinden eine solche Aufbesserung
nicht tragbar sei. Nach einem weiteren Dafür und Dagegen schritt man
zur Abstimmung, wobei sich sechs Deputierte für und fünf gegen eine Aufbesserung
der Lehrergehälter aussprachen. Demzufolge beschloß die Landesdeputation, diesen
Antrag an die fürstliche Regierung weiterzuleiten und nach Kräften zu unterstützen
m.

b) Petition um Aufhebung des Hof Stattrechts

Eine zweite, von Bürgern der Gemeinde Stetten unter Holstein und Hörschwag
eingereichte Petition betraf einen Übelstand ihrer Gemeindeverfassung, der bis in
die Mitte des letzten Jahrhunderts fortbestand und heute kaum mehr zu verstehen
ist, das sogenannte Hofstattrecht. Danach waren die Verheiratung und der Erwerb
des Bürgerrechts in der Gemeinde an den Besitz einer eigenen Wohnung geknüpft,
die ohne Zustimmung der Gemeinde nicht errichtet werden durfte. Dieses „Überbleibsel
der Leibeigenschaft", das sonst nirgendwo im Fürstentum anzutreffen war,
würde, wie es in der Bittschrift heißt, „das natürliche Recht der zum Ehestand sowohl
als zur bürgerlichen Niederlassung befähigten Söhne und Töchter" durch Gemeindesatzung
derart beschränken, „daß in der Regel... nur ein Kind einer Familie
sich verheiraten, nur eines ein eigenes Haus besitzen und erbauen und nur eines zu
einem Aktivbürgerrecht gelangen könne und dürfe" 1M. Diese Regelung, so wird
weiter ausgeführt, überschreite die Ehegesetze von Kirche und Staat, zwinge die
Kinder, entweder auszuwandern oder sich ihr Lebtag lang als Knecht oder Magd zu
verdingen. Auch fördere sie durch dieses aufgezwungene Zölibat die Unsittlich-
keit1Js.

Fast alle Abgeordneten nahmen zu dieser Eingabe, die der Abgeordnete Diebold
vorgetragen hatte, zum Teil sehr ausführlich Stellung. Diese Regelung, so sagte
Blumenstetter, sei die Folge einer „übertriebenen Bauernaristokratie". „Er könne
nur mit Ekel und Abscheu daran denken, daß ein einziger Sohn des Vaters Erbe
und seine übrigen Kinder gleichsam Stiefkinder sein sollten, die da verdammt seien,
zeitlebens unter der Despotie des Erstgeborenen zu schmachten oder ihr Brot unter
fremden Leuten zu suchen" 1M. Der Abgeordnete Dr. Koller sprach von einem alttestamentarischen
Erstgeburtsrecht und fügte hinzu: „Die Reichen, welche ihre

131 Verhandl. S. 159.
»» Verhandl. S. 159.
M» Verhandl. S. 164.

134 Beilagen Nr. 34, S. 42.

135 Beilagen Nr. 34, S. 43.
138 Verhandl. S. 165.

109


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0111