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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0126
Neues Schrifttum

lidien und wirtschaftlichen Stellung innerhalb der Stadt auf dem Hintergrund zunächst des
Verfassungsumbruchs und folgend im Rahmen der Zunftherrschaft und der Wirtschaftskonjunktur
geschildert. Eine ausführliche Behandlung erfährt die Entstehung der Zunftverfassung
einschließlich der Großzunft, ihr verfassungsmäßiger und tatsächlicher Einfluß im
Stadtregiment, ihre weitere Entfaltung über die Gründung einer Trinkstube bis zur Gesellschaft
zum Goldenen Löwen im Zusammenhang mit deren gesellschaftlicher Rolle. Die
soziale Struktur von Großzunft und Goldenem Löwen unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederzahlen
, der Berufs- und Erwerbsgruppen, der Vermögenshöhe und der örtlichen und
gesellschaftlichen Herkunft ihrer Mitglieder wird untersucht. Karten, grafische Darstellungen
von Entwicklungsverläufen und Statistiken veranschaulichen die Ausführungen. Der
zweite Teil ist den Handelsgesellschaften und den Einzelkaufleuten vorbehalten. Dargestellt
werden anhand der Memminger Handelsgesellschaften der Vöhlin, Schütz, Sättelin,
Funk, Besserer, des Peter Stüdlin, des David von Dettighofen und einiger kleinerer die
Herkunft der Handelsfamilien, die Anfänge der Gesellschaften, die Tätigkeit ihrer hervorragendsten
Leiter und Gesellschafter, finanzielle Entwicklung, Geschäftsbereiche, Warenkataloge
, Geld- und Wechselhandel der Gesellschaften, Geschäftsverbindungen mit auswärtigen
Gesellschaften und die Betätigung verwandter und anderer Familien im Geschäftsbereich
der jeweiligen Gesellschaft. Eine große Anzahl von ausführlichen Stammtafeln bereichern
diesen Abschnitt und bieten eine Fülle von genealogischen und soziologischen Daten.
Ebenso wird der Einfluß auswärtiger Handelsgesellschaften wie die der großen Ravensburger
Handelsgesellschaft, der Nürnberger Welsergesellschaft und der Fugger untersucht.
Der letzte Abschnitt befaßt sich mit Memminger Einzelkaufleuten, denen in alphabetischer
Reihenfolge gesonderte Abschnitte gewidmet sind. Sie enthalten reiches Material zur Personen
-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Die Wiedergabe der Handelszeichen aller wichtigen
Handelsgesellschaften und Handelsherren und ein abschließender Bildteil mit Porträts,
Wappendarstellungen, Grabsteinen, Altarbildern, Häusern und Archivalien sind eine instruktive
und wertvolle Abrundung der Arbeit.

Sigmaringen Maren Kubn-Rehfus

Rudolf Raub: Das Hausrecht der Reichserbtruchsessen Fürsten von Waldburg. Band I: Die
Hausgesetze, Familienverträge und Rechtsverhältnisse des Fürstlichen Gesamthauses
Waldburg vom Ende des 14. Jahrhunderts bis zur Mediatisation 1394—1806.
Kempten: Allgäuer Zeitungsverlag GmbH 1971. 248 S. mit 8 Abb. (Veröffentlichungen
des Fürstlich Waldburg-Zeil'schen Gesamtarchivs in Schloß Zeil, Band I).

„Perniciosa apud Germaniae magnates consuetudo ab antiquo invaluit, ut, primogenitura
neglecta, terras suas inter filios non modo dividerent, sed etiam inter nepotes illae subdivi-
derentur". Diese Feststellung bei Schöpflin (Historia Zaringo-Badensis, Tomus 1, p. 305)
kennzeichnet in aller Kürze die Problematik des Erbfolgegrundsatzes beim deutschen Adel
im Mittelalter. Um dieser „verderblichen" Entwicklung Einhalt zu gebieten, war es unumgänglich
, neben dem gewöhnlichen Land- und Lehenrecht spezielles, auf die Rechtsverhältnisse
der Adelsgeschlechter zugeschnittenes Recht zu schaffen: das Privatfürstenrecht.

Für die Kurfürstentümer Böhmen, Brandenburg, Rheinpfalz und Sachsen bestimmt die
Goldene Bulle von 1356 erstmalig neue Grundsätze: die Unteilbarkeit der Kurlande und die
Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt werden vorgeschrieben. Damit ist ein Anfang gemacht
, an dem sich in den folgenden Jahrhunderten die Adelsfamilien orientierten. Sinn,
Zweck und Inhalt des sich bildenden Hausrechts waren es, mit Hilfe neuer erbrechtlicher
Regelungen Eigentum, Vermögen und Besitz des Hauses nach Möglichkeit vereint in einer
Hand zu erhalten und die unheilvollen Zersplitterungen zu verhindern, mit anderen
Worten: vom privatrechtlich ausgerichteten Teilungssystem auf das staatsrechtlich orientierte
Prinzip der Unteilbarkeit überzugehen.

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