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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0132
Neues Schrifttum

Josef Mühlebach: Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande. Geschichtliche
Entwicklung, Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiete. Sigmaringen 1972, 142 S.,
16 Abb. ( = Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Heft 10).

Am 31. Dezember 1972 wird der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen
Lande im Rahmen der umfassenden Gebiets- und Verwaltungsreform des Landes Baden-
Württemberg aufgehoben. Mit ihm und mit der Auflösung des Kreises Hechingen gehen die
letzten Klammern verloren, die das alte Hohenzollern als historische Einheit noch zusammenhielten
. Diese Entwicklung markiert die endgültige Beseitigung des Restes an Eigenständigkeit
, den sich die Hohenzollerischen Lande innerhalb des Südweststaates als Erbe
ihrer geschichtlichen Vergangenheit noch hatten bewahren können.

Anläßlich dieses Ereignisses hält Josef Mühlebach, der selbst durch Jahrzehnte hindurch
in der Verwaltung des Landeskommunalverbandes an leitender Stelle stand, Rückschau
auf das annähernd hundertjährige Wirken dieser Selbstverwaltungseinrichtung. Ihm
gebührt das große Verdienst, erstmals in einem umfassenden Uberblick, der gleichzeitig als
Würdigung zu verstehen ist, Entstehung, Organisation und Tätigkeit des Landeskommunalverbandes
dargestellt zu haben.

Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande ist ein Selbstverwaltungsorgan
, das im Süden Deutschlands eine singulare Stellung einnimmt. In ihm sind alle den
ehemaligen Hohenzollerischen Landen angehörenden Gemeinden zusammengeschlossen, um
staatliche Aufgabenbereiche in Eigenzuständigkeit und Eigenverantwortung zu verwalten.
Seine Entstehung verdankte er dem preußischen Staat, dessen Bestandteil Hohenzollern zu
dieser Zeit war, und der nach rund dreijähriger Vorbereitung am 1. Januar 1875 die Landes-
kommunalverwaltung einrichtete. Die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in
Hohenzollern bis zu diesem Zeitpunkt schildert Mühlebach in einem einführenden Kapitel.

Die unter dem Namen Hohenzollern zusammengefaßten beiden Fürstentümer Hohen-
zollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen besaßen im Gegensatz zu anderen
Ländern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts keine Landstände, die die Interessen der Untertanen
dem Landesherren gegenüber hätten vertreten können. Erst 1798 kam in Hohen-
zollern-Hechingen durch einen Landesvergleich eine Volksvertretung zustande, deren 12
Abgeordnete direkt gewählt wurden und das Kontrollrecht in Finanzfragen besaßen. Damit
war in Hechingen der Absolutismus beendet. Mit der Verfassung von 1848 trat es endgültig
in den Kreis der konstitutionellen Staaten ein. Im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen
wurde die erste Volksversammlung sogar erst mit der Verfassung von 1833 ins
Leben gerufen, die die in indirekter Wahl bestellten Abgeordneten zum gesetzmäßigen
Organ der Gesamtheit der Staatsbürger erklärte. Der Landtag trat erstmals 1843 zusammen.
Hier bestanden daneben noch landschaftliche Körperschaften für die Erhebung der Grundsteuer
, das Schulwesen und andere gemeinschaftliche Einrichtungen, die von der Amtsversammlung
der Ortsvorsteher der Gemeinden in den Amtsbezirken vertreten wurden.

Nachdem die Fürsten Karl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen und Konstantin von
Hohenzollern-Hechingen im Vertrag vom 7. Dezember 1849 ihre Länder an den König von
Preußen abgetreten hatten, wurden mit der Einführung der preußischen Verfassung 1850
Landtag und Landesdeputation aufgehoben und durch die Abgeordnetenmandate ersetzt,
die Hohenzollern im Preußischen Landtag erhielt. Doch schon von 1853 an machten sich in
den Hohenzollerischen Landen Bestrebungen bemerkbar, wieder eine Selbstverwaltung in
Form eines Provinziallandtages einzuführen. Dieser Wunsch traf zusammen mit der in den
siebziger Jahren vollzogenen Ausbildung der preußischen Provinzen zu Gebietskörperschaften
des öffentlichen Rechts und ihre Betrauung mit bisher staatlichen Aufgaben und
Funktionen. In diesen Prozeß wurde auch Hohenzollern miteinbezogen. 1872 stimmte man
im Gebäude der preußischen Regierung in Sigmaringen über den vom Geheimen Regierungsrat
von Persius aufgesetzten Entwurf der Hohenzollerischen Amts- und Landesordnung
ab. Am 2. April 1873 konnte dann die Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung
vom König von Preußen erlassen werden. Das Dotationsgesetz von 1875 legte die von der

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