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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1971-72/0134
Neues Schrifttum

Maren Rehfus: Das Zisterzienserinnenkloster Wald. Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft und
Verwaltung. Sigmaringen 1971, 475 S., 2 Karten, zahlreiche Tabellen (= Arbeiten zur
Landeskunde Hohenzollerns Heft 9).

Die vorliegende Untersuchung über die älteste oberschwäbische Frauenzisterze will
— neben einer Darstellung ihrer Gründung und der Entwicklung ihres Besitzes — vor allem
die Struktur der Eigenverwaltung des klösterlichen Besitzes herausarbeiten. Wie fruchtbar
dieser methodische Ansatz selbst bei diesem kleinen, politisch und kulturell wenig bedeutsamen
Kloster im Gebiet der oberen Donau war, zeigt die Tübinger Dissertation der nunmehrigen
Archivarin am Staatsarchiv Sigmaringen (die dazugehörigen Ämterlisten wurden
bereits im Band 6/1970 S. 129-229 der ZHG veröffentlicht). Die Autorin hat - den gewohnten
Rahmen von Abhandlungen über klösterliche Geschichte ausweitend — bewußt
darauf verzichtet, Fragen der inneren Verfassung, der Vogtei, des Verhältnisses zum Pater-
nitätskloster Salem oder zu den umgebenden politischen Mächten Vorderösterreich oder
Grafschaft Sigmaringen in den Mittelpunkt ihrer Darstellung zu stellen. Hingegen wird der
Leser bei manchmal auch mühsamer Lektüre mit einer Vielzahl sozialstatistischen Materials
konfrontiert; eine geordnete und durch äußere Einflüsse kaum gestörte archivalische Überlieferung
ermöglichte die (wie sich an diesem Beispiel zeigt, notwendige und berechtigte)
quantitative Erarbeitung von Besitzformen, Besitzgrößen, landwirtschaftlicher Nutzfläche,
Wald und Weinbergen, Bewirtschaftungsformen, Einkünften und Ausgaben des Klosters
zum Teil bilanziert, Bevölkerungszahlen und Belastungen der bäuerlichen Betriebe und
anderes mehr.

Am 1. April 1212 hatte der kaiserliche Ministeriale Burkhard von Weckenstein das
Kloster Wald gegründet. Um erbrechtliche und andere Ansprüche seiner Familie an den
Besitz des Klosters von vornherein auszuschalten, hatte er ein zuvor kaufweise erworbenes
Gut als Gründungsausstattung geschenkt. Bereits 1216 wurde das Kloster in den kaiserlichen
Schutz aufgenommen, als Zisterze kaiserlicher und staufischer Macht- und Hauspolitik
dienend. Doch auch nach dem Zusammenbruch des staufischen Herrschaftssystems erfreute
es sich der kaiserlichen protectio bis hin zu Kaiser Karl VI. Dennoch aber und vielleicht
entsprechend der wirtschaftlichen und politischen Macht der benachbarten Familien, nie im
Mittelpunkt einer gezielten Politik stehend, ging der Ausbau des klösterlichen Besitzes nur
allmählich, seit 1250 sogar überwiegend kaufweise vonstatten. Die in der Arbeit auf die
Gründungsgeschichte folgende Darstellung der Verdichtung und Konsolidierung dieses Besitzes
ist nicht ohne Spannung zu lesen, soll aber hier nicht im Einzelnen wiedergegeben
werden. Im Ergebnis sind jedoch drei wichtige Punkte festzuhalten: In einer Urkunde von
1290 verpflichteten sich die Brüder Rudolf und Eggehard von Reischach, innerhalb eines
bestimmten Gebietes dem Kloster bei Besitzerwerbungen keine Konkurrenz zu machen; der
beschriebene Raum deckt sich bemerkenswerterweise mit dem um 1500 erreichten Besitzstand
fast genau. Die Klosterfrauen betrieben eine konsequente Erwerbs- und Verkaufspolitik
ihrer Güter. Um 1500 konzentrierte sich ihr Besitz in vom Kloster aus erreichbaren Entfernungen
. Seit etwa 1600 schließlich war es unumschränkter Grund-, Niedergerichts-, Dorf-
und Leibherr innerhalb seines Territoriums. Das Klostergebiet erstreckte sich in einem Umkreis
von höchstens 20 km (Tagesreise!) vom Kloster mit Ausnahme von Bermatingen,
Markdorf, Konstanz, Allensbach, Reichenau und Liggeringen. Der Vergleich dieses Besitzes
um 1500 mit dem um 1800 zeigt die nochmalige Konzentration im unmittelbaren
Einflußbereich des Klosters auf. Die Besitzkonzentration wird im Anhang durch Verteilungskarten
noch verdeutlicht, die aber keine Angaben machen über den Umfang des jeweiligen
örtlichen Besitzes.

In den Abschnitten: Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft (Dorfherrschaft — Leibherrschaft
), Gemeinden, Rechte an Pfarreien und Beamte des Klosters wird die Organisation
und Verwaltung des klösterlichen Besitzes ausführlich dargestellt.

Das Kloster verlieh seine Güter in der Regel auf Lebzeiten des Lehenmannes (Leiblehen
, im waldischen Sprachgebrauch auch Fallehen und Schupflehen genannt). Zu den jährlichen
Naturalabgaben, die vom Pflichtigen ins Kloster zu liefern waren, kamen noch ge-

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