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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0028
Bernhardt

ihrer systematischen Gliederung den Archivplan widerspiegeln und die eine Archivchronik
unter Umständen entbehrlich erscheinen lassen, 5. ein Extraditionsprotokoll
für alle Abgaben und ein Produktenprotokoll für sämtliche Zugänge. Alles Weitere
lasse sich an Hand der neuesten archivtheoretischen Werke erarbeiten oder sei aus
der badischen Archivordnung und dem Archivplan des Stuttgarter Staatsarchivs
ersichtlich.

Die Mitglieder der Geheimen Conferenz billigten die theoretischen Ansichten
Lassbergs. Sie ermächtigten ihn, die neuesten archivtheoretischen Veröffentlichungen
und die Archivordnungen von Donaueschingen, Karlsruhe und Stuttgart anzuschaffen
, um die Entwicklung der Archiveinrichtung weiter verfolgen zu können.
Bei seiner Überlastung dauere es nach der Meinung von Fidelis Schnell noch mindestens
zwei Jahre, bis Lassberg einen gründlichen Überblick über das Sigmaringer
Archiv gewonnen habe. In der Zwischenzeit ist der Ordnung der Registraturen der
Vorrang zu geben 125.

Infolgedessen ruhten die Angelegenheiten der Archiveinrichtung, bis im Jahre
1841 der Hofkammerrat Bilharz das Archiv übernahm1*8. Bei seinem Antritt
war er die Verpflichtung eingegangen, einen Archivplan zu erstellen 127. Inzwischen
hatte sich jedoch Regierungsregistrator Eduard Schwarzmann angeboten, einen solchen
nach den Plänen der Archive von Donaueschingen, Karlsruhe, München und
Stuttgart zu entwerfen128. Die Geheime Conferenz nahm sein Angebot am
14. Oktober 1841 an 129. Schwarzmann hatte seinen Plan am 14. Februar 1842 fertiggestellt
und ihn Bilharz übergeben 13°. Dieser reichte sein Gegengutachten am
1. Mai bei der Geheimen Conferenz ein m.

Ähnlich wie Lassberg, formulierte auch Schwarzmann nach einer Einleitung eine
Archivdefinition: „Ein Archiv im Allgemeinen ist eine Sammlung auf dem Wege
der Geschäftsführung entstandener und in sich abgeschlossener, als Belege für geschichtliche
Verhältnisse dienender, schriftlicher Nachrichten; ein Landes Archiv
insbesondere ist also eine möglichst vollständige Sammlung aller auf dem Wege der
Geschäftsführung entstandener und in sich abgeschlossener, schriftlicher Nachrichten
zur gesamten Geschichte eines Landes oder eines bestimmten Landestheiles mit vorzüglicher
Hinsicht auf dessen Staatsrecht, Staatsverfassung und Staatsverwaltung".
Das Archiv sei „eine Schatzkammer und ein Sammelplatz der wichtigsten Materialien
zur Landesgeschichte" und zähle zu den wissenschaftlichen Anstalten eines Landes
. Er hielt Schriftgut für archivwürdig, wenn es auf dem Wege der Geschäftsführung
erwachsen und völlig abgeschlossen war und wenn es über historische
Aussagekraft verfüge. Diesen Anforderungen würden alle Staatsurkunden gerecht,
Privaturkunden jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: sie müssen vor 1400
entstanden sein, inhaltlich allgemein interessieren, zur Ergänzung von Staatsurkunden
dienen oder Besonderheiten der Diplomatik aufweisen. Akten seien zur Ergän-

185 wie Anm. 123.

1M StAS, Kgl. Regierung Sigmaringen I 8737 Nr. 12.
127 Dasselbe Nr. 13.
12» FAS, HS 5,6 Nr. 1.

,!> wie Anm. 128. Die Archivpläne von Donaueschingen, Karlsruhe, München und Stuttgart konnten
von Schwarzmann und Bilharz zur Erstellung ihrer Gutachten benutzt werden (FAS, HS 5,6
Nr. 2-6.

150 FAS, HS 5,6 Nr. 4.

181 Dasselbe Nr. 6, 7.

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