Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0033
Fürstlich Hohenzollernsdies Archiv

mann am 23. November 1842 den Eingang aller einschlägigen Dokumente melden
konnte. Aber es fehlte noch das zum Teil sehr umfangreiche Material der Rentämter
, weshalb Schwarzmann die Geheime Conferenz bat, sich in dieser Angelegenheit
bei der Obersten Domänendirektion zu verwenden. Die Geheime Conferenz
entsprach dieser Bitte bereits am 25. November 1842 ***. Aber der Erfolg blieb aus,
denn diese Bestände wurden zum großen Teil erst in den zwanziger Jahren abgeliefert
.

Zweck der 1841-42 von Bilharz und Schwarzmann erstellten Gutachten war es,
die Archivordnung endlich voranzutreiben. Zunächst wartete man jedoch die Fertigstellung
des neuen Lokals (1847) ab und auch dann war Bilharz für diese Aufgabe
von der Hofkammer nicht abkömmlich, so daß bis 1850 nichts an der Ordnung
geschehen war. 1849 kam die Abtretung der Souveränitätsrechte der beiden Fürstentümer
Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen dazwischen, die
zur Bildung der beiden Sigmaringer Archive geführt hat. Über diese Vorgänge
sind wir durch die Forschungen Herberholds bestens unterrichtet141. Sie können
daher übergangen werden. Die Schilderung des Ergebnisses soll hier genügen.

Artikel 4 des Staatsvertrages vom 7. Dezember 1849 bestimmte, daß die Archivalien
der beiden Fürstentümer, welche Hoheits- und Regierungsrechte beinhalten,
an den preußischen Staat fallen sollten.

Mit der Teilung der Archivalien wurde Schwarzmann von beiden Seiten beauftragt
. Sie wurde 1850 begonnen und zog sich bis 1864 hin. Das Resultat bezeichnete
Herberhold zu Recht als Tragödie. Denn Schwarzmann hatte die frühere Ordnung
der Archive und Registraturen mit der Dreiteilung der Archivalien in Fürstliches
Haus, Fürstliche Domänenverwaltung und Land völlig zerstört.

Am Ende dieser Entwicklung stand die Bildung des Fürstlich Hohenzollernschen
Haus- und Domänenarchivs und des Preußischen Regierungsarchivs, das 1873 die
Bezeichnung Staatsarchiv erhielt. Die gegenseitige Stellung der beiden Archive
wurde am 13. September/10. Dezember 1864 vertraglich festgelegt und von Bismarck
in seiner Eigenschaft als preußischer Ministerpräsident am 23. Januar 1865
bestätigtBeiden Archiven wurden die Rechte öffentlicher Archive zuerkannt.
Diese Gleichstellung muß als wesentlichstes Merkmal der Übereinkunft bezeichnet
werden.

Beim Fürstlich Hohenzollernschen Haus- und Domänenarchiv Sigmaringen
wurde Eugen Schnell 1865 zum ersten hauptamtlichen Archivar ernannt und mit
der Ordnung der Bestände beauftragt. Schnell hatte bereits am 31. Juli 1863 einen
Plan zur Neuordnung des Archivs im Auftrag des Hofkammervizedirektors Strop-
pel erarbeitet144. Er trat für die Ordnung der Bestände nach dem Registraturplan
ein, was eine verhältnismäßig schnelle Abwicklung ermögliche und den Bedürfnissen
der Verwaltung gerecht werde. Damals hatten seine Vorschläge auch die Zustimmung
des Hofbibliothekars Dr. Roeßler und des Heidelberger Professors Wat-
tenbach gefunden. Letzterer hatte das Gutachten als eine ausgezeichnete Arbeit
gelobt und die Rubrikenordnung bei den gegebenen Verhältnissen als die einzig
anwendbare Methode bezeichnet"'.

141 FAS, Hofkammer Sigmaringen NZ 12837.

141 wie Anm. 1.

"* FAS, DS NZ 5,2.

144 FAS, Hofkammer Sigmaringen NZ 16296.
,4S FAS, Hofkammer Sigmaringen NZ 16237.

31


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0033