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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0063
Fürstlidi Hohenzollernsdies Ardiiv

4. alle sogenannten Generalien, d. h. diejenigen Verhandlungen, aus welchen die
allgemeinen Normen für die Verfassung und Verwaltung des Landes nach ihren
verschiedenen Zweigen und Richtungen hervorgehen;

5. diejenigen Spezialien, oder Verhandlungen in besonderen Angelegenheiten,
welche für die Geschichte des Landes, sowohl nach seinen äußern Veränderungen
, als nach seiner innern Verwaltung und Cultur, seiner Thätigkeit in Gewerben
etc. von wesentlicher Bedeutung sind, den Geist und das äußere Gepräge
der Gesetzgebung und Verwaltung, sowie die Bildungsstufe des Landes und die
Eigentümlichkeiten des bürgerlichen und sittlichen Lebens in gewissen Perioden
merklich charakterisiren, merkwürdige Begebenheiten in Krieg und Frieden
berichten oder erläutern, oder sonst zur Kenntniß einzelner besonderer Merkwürdigkeiten
dienen; und dieß alles sowohl in Beziehung auf das Land im
Ganzen, als auf einzelne merkwürdige Orte, Stiftungen und Anstalten, besonders
wenn deren Geschichte in einer gewissen Vollständigkeit daraus zu ermitteln
ist. - Insbesondere gehören auch hieher die Angelegenheiten untergegangener
kirchlicher, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Stiftungen, welche sich
auf das innere Leben und die äußern Schicksale und Veränderungen derselben
beziehen.

6. die Angelegenheiten einzelner Personen, die entweder auf die Regierung und
Schicksale des Landes einen besonderen Einfluß ausgeübt, oder sich durch Stiftung
und Vervollkommnung gemeinnütziger Anstalten ausgezeichnet, oder auch
in Wissenschaften und Künsten berühmt gemacht haben, oder deren Schicksale
in allgemeinere Angelegenheiten wesentlich eingreifen.

7. Endlich kommen, außer den eigenen Angelegenheiten des Landes, auch Nachrichten
über die Angelegenheiten fremder Staaten vor, die entweder auf dem
Wege der Correspondenz mitgetheilt, oder auf andere Weise herbeigeschafft
wurden.

Diese haben zwar, im Verhältniß zu den Angelegenheiten des eignen Landes nur
einen untergeordneten Werth; verdienen aber doch im Archive aufgenommen
zu werden, wenn sie

a) den Charakter der Glaubwürdigkeit an sich tragen;

b) Begebenheiten von höherem Interesse betreffen; und

c) noch nicht zu allgemein bekannt sind.

Die Papiere nun, die sich, in Beziehung auf diese Gegenstände, aus früheren
Zeiten erhalten haben, bestehen theils in amtlichen Verhandlungen der Landes
Regenten und Behörden, theils in der Privat Correspondenz einzelner Beamten
und anderer bei verschiedenen Angelegenheiten betheiligten Personen. Jenen
gebührt unter allen Umständen der Vorzug, und sie sind es auch, welche notwendig
die Hauptmasse des Akten Archivs bilden.

Privatbriefe können nur unter folgenden Bedingungen in Betracht kommen:

a) wenn sie die amtlichen Verhandlungen wesentlich ergänzen;

b) wenn sie durch die Personen, von denen sie geschrieben, oder an die sie gerichtet
sind, ein höheres Interesse gewinnen;

c) wenn sie wegen einzelner, besonders interessanter und glaubwürdiger Nachrichten
, der Vergessenheit entzogen zu werden, verdienen.

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