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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0025
Hohenzollernsche Erbteilung

rieht, daß Haigerloch eine Quart und Hechingen zwei Quarten bezahlen muß. Es
blieb offen, wer die vierte Quart zu übernehmen hatte.

Das Kreisausschreibamt in Schwaben war mit diesem Schwebezustand nicht
einverstanden und erhob Einspruch. Dieser führte am 6. Juli 1688 zu folgendem
Reichskammergerichtsurteil: Haigerloch hat 1 Viertel, Hechingen und die drei
Haigerlocher Orte Stetten bei Haigerloch, Imnau und Ensisheim 3 Viertel zu bezahlen
. Beide Parteien haben das Urteil angenommen, aber über den Anteil der
drei Haigerlocher Orte ist man sich erst nach mehreren Anläufen einig geworden.
Der endgültige Vergleich kam am 14. Mai 1697 in Reutlingen zustande, wo der
Betrag für Stetten bei Haigerloch, Imnau und Ensisheim auf 6 fl 10 Kr festgelegt
wurde55.

3.4 Die Belehnung mit dem Reichserbkämmereramt

Im Punkt 18 der Erbeinung wurde das Reichserbkämmereramt, womit die
Grafen von Zollern nach dem Aussterben der Herren von Weinsberg erstmals im
Jahre 1506 belehnt worden waren 50, dem Grafen Eitelfriedrich als dem ältesten
zuerkannt: „doch soll allein der älteste, so dazu geschickt ist, das heilige Reichserbkämmereramt
verwesen und verwalten, auch nießen (es wäre denn) er gönnte
das einem andern seines Namens und Stammens, der nach ihm der älteste". Die
Belehnung von Eitelfriedrich erfolgte am 10. Februar 1577 Als Eitelfriedrich
am 16. Januar 1605 starb, erhoben sowohl Graf Karl von Hohenzollern-Sigmarin-
gen 58 als auch Eitelfriedrichs Sohn Johann Georg M Anspruch auf diese Würde.
Karl begehrte das Amt als ältester Zollerngraf. Johann Georg wollte dagegen den
Begriff der älteste lehenrechtlich verstanden wissen und beanspruchte das Reichserbkämmereramt
als der älteste der Linie Hohenzollern-Hechingen und als Inhaber
der Grafschaft Zollern.

Die Auseinandersetzung um die richtige Interpretation und damit um das
Reichserbkämmereramt endete auch nach dem Tod von Karl nicht60. Sein Sohn
Johann muß demnach älter gewesen sein als Johann Georg, was allerdings den
hohenzollernschen Stammtafeln widerspricht, wo Johann Georg stets als der ältere
geführt wird **. Die Differenzen um die Auslegung des Wortes „der älteste" waren
unüberbrückbar. Nimmt man Punkt 18 der Erbeinung wörtlich, dann war
zweifellos Graf Johann im Recht. Aber die Argumente Johann Georgs sind nicht
weniger stichhaltig, verweist er doch auf die bisherige Belehnungspraxis, nach der
den Grafen von Hohenzollern das Reichserbkämmereramt immer als Mannlehen
verliehen worden war. Nach dem Tode des Grafen Franz Wolf gang sei 1517 zwar

55 FAS, HH A 720.

56 S. Anm. 19.

57 FAS, HH U 282.

58 FAS, HS 53.767 (Schreiben an Brandenburg vom 1. Februar 1605).
58 FAS, HH A 633 (Schreiben an Brandenburg vom 22. Januar 1605).

,0 Graf Karl von Hohenzollern-Sigmaringen ist am 8. April 1606 gestorben.

61 Graf Johann von Hohenzollern-Sigmaringen ist am 17. August 1578 geboren, Graf Johann
Georg von Hohenzollern-Hechingen dagegen tatsächlich erst am 2. März 1582
(Walter Bernhardt, Graf Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen (1545-1605).
ZHG 12 (1976) 82 Anm. 311).

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